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§ 23 VerfGHG
Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Landesrecht Rheinland-Pfalz

B. – Besondere Verfahrensvorschriften → 1. – Entscheidungen über die Verfassungswidrigkeit von Gesetzen oder sonstigen Handlungen eines Verfassungsorgans (§ 2 Nr. 1 Buchst. a)

Titel: Landesgesetz über den Verfassungsgerichtshof
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Redaktionelle Abkürzung: VerfGHG,RP
Gliederungs-Nr.: 1104-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 VerfGHG – Form und Inhalt des Antrages

(1) Anträge auf Entscheidung darüber, ob ein Gesetz oder die sonstige Handlung eines Verfassungsorgans verfassungswidrig sind (Artikel 130 Abs. 1, Artikel 135 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung), haben die Bestimmung der Verfassung zu bezeichnen, aus der Bedenken gegen die Gültigkeit des Gesetzes oder der sonstigen Handlung eines Verfassungsorgans hergeleitet werden.

(2) Die Anträge sind schriftlich beim Vorsitzenden des Verfassungsgerichtshofes einzureichen und müssen von der zur Vertretung der antragsberechtigten Stelle befugten Person unterzeichnet sein. Sie können bis zur Verkündung der Entscheidung, in Fällen, in denen die Verkündung durch Zustellung ersetzt wird, bis zu dem Zeitpunkt, in dem die Entscheidung zum Zwecke der Zustellung an die Beteiligten abgesandt wird, zurückgenommen werden.

(3) Körperschaften des öffentlichen Rechts, die geltend machen, durch die Handlung eines Verfassungsorgans in eigenen Rechten verletzt zu sein, können die Anträge erst einreichen, wenn sie den Rechtsweg, der gegen die Beeinträchtigung zulässig ist, erschöpft haben. Der Verfassungsgerichtshof kann jedoch über einen vor Erschöpfung des Rechtsweges eingereichten Antrag entscheiden, wenn er von allgemeiner Bedeutung ist oder wenn der antragsberechtigten Körperschaft ein schwerer und unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen würde.

(4) Anträge von Körperschaften des öffentlichen Rechts können nur binnen sechs Monaten eingereicht werden. Richten sie sich gegen die Gültigkeit eines Gesetzes, so beginnt die Frist mit der Verkündung des Gesetzes. Richten sie sich gegen die Gültigkeit einer sonstigen Rechts- oder Verwaltungsvorschrift, so beginnt die Frist mit der Veröffentlichung der Vorschrift in dem hierfür bestimmten amtlichen Blatt. Im Übrigen beginnt die Frist mit dem Zeitpunkt, in dem der antragsberechtigten Stelle die Handlung, über deren Gültigkeit zu entscheiden ist, bekannt geworden ist. Ist der Rechtsweg erschöpft, so beginnt die Frist mit der Zustellung oder formlosen Mitteilung der in vollständiger Form abgefassten, den Rechtsweg abschließenden Entscheidung.

(5) Jede nach Artikel 130 Abs. 1 der Verfassung antragsberechtigte Stelle kann sich dem Verfahren eines anderen Antragstellers anschließen. Der Anschluss erfolgt durch Schriftsatz, der den Erfordernissen der Absätze 1 und 2 entsprechen muss. Schließt sich eine Körperschaft des öffentlichen Rechts erst nach Ablauf der in Absatz 4 bestimmten Frist an, so wird der Anschluss unwirksam, wenn der Antrag zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.