§ 23 VerfGHG
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Gesetz über den Verfassungsgerichtshof (Verfassungsgerichtshofsgesetz - VerfGHG)
Landesrecht Baden-Württemberg
3. Teil – Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 23 VerfGHG
(1) Gesetzeskraft haben die Urteile des Verfassungsgerichtshofs, die
- a)
eine Rechtsvorschrift für gültig oder als mit der Verfassung unvereinbar für nichtig erklären (Art. 68 Abs. 1 Nr. 2 und 3 und Art. 76 der Verfassung), oder
- b)
feststellen, wie eine Verfassungsbestimmung auszulegen ist (Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 der Verfassung in Verbindung mit § 47 Abs. 2).
In diesen Fällen wird die Entscheidungsformel durch den Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs im Gesetzblatt veröffentlicht.
(2) Die Rechtskraft erstreckt sich auf alle Prozessbeteiligten.