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§ 23 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Abschnitt 4 – Volksentscheid

Titel: Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: VAbstG
Gliederungs-Nr.: 115.3
Normtyp: Gesetz

§ 23 VAbstG – Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften

(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt über

  1. 1.
    die Aufteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke,
  2. 2.
    die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum, Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
  3. 3.
    die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
  4. 4.
    die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
  5. 5.
    die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl

sind entsprechend anzuwenden.

(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.