§ 23 VAbstG
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Gesetz über das Verfahren bei Volksinitiative, Volksbegehren und Volksentscheid (Volksabstimmungsgesetz - VAbstG)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Abschnitt 4 – Volksentscheid
§ 23 VAbstG – Anwendung wahlrechtlicher Vorschriften
(1) Die Vorschriften des Wahlgesetzes des Landes Sachsen-Anhalt und der Wahlordnung des Landes Sachsen-Anhalt über
- 1.die Aufteilung in Wahlkreise und Wahlbezirke,
- 2.die Öffentlichkeit der Wahl, die Wahrung des Wahlgeheimnisses, die Wahlräume, die Ordnung im Wahlraum, Ausübung des Wahlrechts, die Stimmabgabe sowie die Briefwahl,
- 3.die Wahlehrenämter und die Tätigkeit der Wahlorgane,
- 4.die Aufstellung der Wählerverzeichnisse, ihre Auslegung, Berichtigung und Abschluss sowie die Erteilung von Wahlscheinen,
- 5.die Nachwahl und die Wiederholung der Wahl
sind entsprechend anzuwenden.
(2) Abstimmungsorgane sind die Wahlorgane nach dem Wahlgesetz des Landes Sachsen-Anhalt.