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§ 23 VBegVEG
Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Landesrecht Hessen
Titel: Gesetz über Volksbegehren und Volksentscheid 
Normgeber: Hessen
Redaktionelle Abkürzung: VBegVEG,HE
Gliederungs-Nr.: 16-3
gilt ab: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz
gilt bis: [keine Angabe]
Fundstelle: [keine Angabe]

§ 23 VBegVEG

(1) 1Der Landeswahlausschuss stellt das Ergebnis der Abstimmung fest. 2Der Landeswahlleiter veröffentlicht es unverzüglich im Staatsanzeiger.

(2) 1Das Abstimmungsergebnis kann durch Antrag beim Staatsgerichtshof angefochten werden. 2Der Antrag ist binnen einem Monat nach Veröffentlichung des Ergebnisses im Staatsanzeiger zu stellen.