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§ 23 ThürSpkG
Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Vereinigung und Auflösung von Sparkassen

Titel: Thüringer Sparkassengesetz (ThürSpkG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSpkG
Gliederungs-Nr.: 76-4
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürSpkG – Auflösung

Über die Auflösung der Sparkasse beschließt die Vertretungskörperschaft des Trägers nach Anhörung oder auf Antrag des Verwaltungsrats mit einer absoluten Zweidrittelmehrheit. Die Auflösung der Sparkasse bedarf der Genehmigung der Sparkassenaufsichtsbehörde; die Genehmigung wird im Einvernehmen mit der obersten Kommunalaufsichtsbehörde erteilt. Dem Antrag auf Genehmigung sind Stellungnahmen der Sparkasse und des Sparkassen- und Giroverbandes Hessen-Thüringen beizufügen. Das nach Erfüllung sämtlicher Verbindlichkeiten verbleibende Vermögen ist durch den Träger für gemeinnützige Zwecke in seinem Gebiet zu verwenden.