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§ 23 ThürSÜG
Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Akten über die Sicherheitsüberprüfung, Datenverarbeitung

Titel: Thüringer Sicherheitsüberprüfungsgesetz (ThürSÜG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürSÜG
Gliederungs-Nr.: 12-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürSÜG – Berichtigung, Löschung und Einschränkung der Verarbeitung personenbezogener Daten

(1) Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben personenbezogene Daten zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird die Richtigkeit personenbezogener Daten von der betroffenen Person bestritten, ist dies, wenn sich die personenbezogenen Daten in Akten befinden, dort zu vermerken oder, falls die Daten in einer Datei gespeichert sind, auf sonstige Weise festzuhalten. Die zuständige Stelle und die mitwirkende Behörde haben sich gegenseitig zu unterrichten.

(2) Die in Dateien gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen

  1. 1.

    von der zuständigen Stelle

    1. a)

      unverzüglich, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird oder die betroffene Person verstorben ist,

    2. b)

      innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,

    3. c)

      nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein oder es ist beabsichtigt, die betroffene Person in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,

    4. d)

      spätestens nach zehn Jahren, sofern die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat oder aus einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit ausgeschieden ist und sie in absehbarer Zeit nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll,

  2. 2.

    von der mitwirkenden Behörde

    1. a)

      unverzüglich, wenn die Sicherheitsüberprüfung vorzeitig abgebrochen wird oder die betroffene Person verstorben ist,

    2. b)

      innerhalb eines Jahres, wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt, es sei denn, die betroffene Person willigt in die weitere Speicherung ein,

    3. c)

      bei Sicherheitsüberprüfungen nach § 8 nach Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder spätestens nach zehn Jahren, wenn die betroffene Person in eine weitere Speicherung eingewilligt hat oder es beabsichtigt war, sie in absehbarer Zeit mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zu betrauen,

    4. d)

      bei Sicherheitsüberprüfungen nach den §§ 9 und 10 nach Ablauf von zehn Jahren nach dem Ausscheiden der betroffenen Person aus der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder wenn die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufgenommen hat und sie in absehbarer Zeit nicht mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betraut werden soll,

    5. e)

      die nach § 21 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 gespeicherten Daten, wenn feststeht, dass die betroffene Person keine sicherheitsempfindliche Tätigkeit aufnimmt oder sie nicht mehr ausübt.

Im Übrigen sind in Dateien gespeicherte personenbezogene Daten zu löschen, wenn ihre Speicherung unzulässig ist.

(3) Die Löschung unterbleibt, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass durch sie schutzwürdige Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt würden. In diesem Fall sind die Daten in der Verarbeitung einzuschränken. Sie dürfen nur noch mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert, genutzt, verändert, übermittelt und gelöscht werden.