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§ 23 ThürRettG
Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Landesrecht Thüringen

Vierter Abschnitt – Genehmigungsverfahren

Titel: Thüringer Rettungsdienstgesetz (ThürRettG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürRettG
Gliederungs-Nr.: 2128-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürRettG – Gegenstand und Voraussetzungen der Genehmigung für den Krankentransport

(1) Eine Person, die den Krankentransport durchführen will, bedarf der Genehmigung. Das Gleiche gilt für jede Erweiterung, Übertragung oder sonstige wesentliche Änderung des Betriebs nach Satz 1.

(2) Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn

  1. 1.

    die wirtschaftliche Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebs des Leistungserbringers gewährleistet ist,

  2. 2.

    keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Leistungserbringers oder der zur Führung des Betriebs bestellten Person begründen können,

  3. 3.

    die an den Betrieb, das Personal und die Rettungsmittel zu stellenden fachlichen Anforderungen erfüllt sind,

  4. 4.

    die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Krankentransports insbesondere an die räumliche und fernmeldetechnische Ausstattung und an die gesundheitlichen und hygienischen Verhältnisse gestellten sonstigen Anforderungen erfüllt sind und

  5. 5.

    der Leistungserbringer

    1. a)

      sich verpflichtet, die ihm obliegende Haftung für Personen- und Sachschäden gegenüber den von ihm beförderten Personen nicht auszuschließen sowie

    2. b)

      über sich und die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorgesehenen Fahrer der Rettungsmittel eine Auskunft aus dem Verkehrszentralregister vorlegt, die nicht älter als drei Monate sein darf.

(3) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn auf Grund einer mindestens dreimonatigen Untersuchung und Bewertung des Einsatzaufkommens entsprechend den Kriterien des Rettungsdienstbereichsplanes eine Beeinträchtigung des öffentlichen Interesses an der Funktionsfähigkeit des Rettungsdienstes im Sinne von § 1 Abs. 1 und § 4 Abs. 2 zu erwarten ist. Die Untersuchung darf zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht länger als ein Jahr zurückliegen und muss insbesondere die Entwicklung des Einsatzaufkommens, dessen räumliche und zeitliche Verteilung, die Eintreffzeiten, den abgestimmten Einsatz der Rettungsmittel und die Entwicklung der Kosten- und Ertragslage berücksichtigen.

(4) Die Genehmigung wird dem Leistungserbringer für seine Person für die Dauer von vier Jahren erteilt; sofern besondere Gründe vorliegen, kann eine kürzere Laufzeit bestimmt werden. Sie umfasst die Art der einzusetzenden Rettungsmittel unter Angabe ihrer amtlichen Kennzeichen sowie deren Betriebsbereich.

(5) Von der Genehmigungspflicht ausgenommen ist der Krankentransport bei größeren Notfallereignissen im Sinne des § 17 Abs. 1.

(6) Aufgrund einer Genehmigung dürfen bis zu einem Zeitraum von einem Monat auch die einem anderen Leistungserbringer genehmigten Rettungsmittel ohne Zustimmung der Genehmigungsbehörde verwendet werden.

(7) Eine Genehmigung ist nicht erforderlich, wenn der Krankentransport mit einem Rettungsfahrzeug erfolgen muss, das für die Notfallrettung zugelassen ist.