Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 ThürLPlG
Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Landesplanungsgesetz (ThürLPlG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürLPlG
Referenz: 230-1
Abschnitt: Dritter Abschnitt – Sicherung und Umsetzung der Landesplanung
 

§ 23 ThürLPlG – Vereinfachtes Raumordnungsverfahren (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 22. Dezember 2012 durch § 19 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450). Zur weiteren Anwendung s. § 17 des Gesetzes vom 11. Dezember 2012 (GVBl. S. 450).

Vorhaben nach § 21 Abs. 1 können in einem vereinfachten Raumordnungsverfahren auf ihre Raumverträglichkeit überprüft werden, wenn bereits ein Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren für die Planung oder Maßnahme eingeleitet ist; dies gilt nicht für Vorhaben im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 5. Die Beteiligungen nach § 22 Abs. 5 und 6 erfolgen durch Heranziehung von für das Raumordnungsverfahren erheblichen Stellungnahmen und Äußerungen der Öffentlichkeit, die in dem Bauleitplan- oder Zulassungsverfahren abgegeben werden. Die obere Landesplanungsbehörde kann Unterlagen nachfordern und ergänzende Stellungnahmen einholen. Handelt es sich um ein Antragsverfahren, erfolgt die Durchführung des vereinfachten Raumordnungsverfahrens in Abstimmung mit dem Antragsteller.