Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 ThürKWO
Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Landesrecht Thüringen

Erster Teil – Wahlen der Gemeinderatsmitglieder, der Bürgermeister und Ortsbürgermeister (Gemeindewahlen) → Zweiter Abschnitt – Vorbereitung der Wahl

Titel: Thüringer Kommunalwahlordnung (ThürKWO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürKWO
Gliederungs-Nr.: 2021-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürKWO – Öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge und Listenverbindungen (1)

(1) Die öffentliche Bekanntmachung der als gültig zugelassenen Wahlvorschläge und Listenverbindungen für die Wahlen der Gemeinderatsmitglieder (§ 18 ThürKWG) enthält die einzelnen Wahlvorschläge in der Reihenfolge ihrer Listennummern mit den in § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2 bezeichneten Angaben sowie die Listenverbindungen; statt des Geburtsdatums ist das Geburtsjahr der Bewerber anzugeben. Ist nur ein oder kein gültiger Wahlvorschlag zugelassen worden, so muss in der öffentlichen Bekanntmachung außerdem auf das Wahlverfahren bei Mehrheitswahl (§ 18 Abs. 3 ThürKWG) hingewiesen werden.

(2) Für die Wahlen der Bürgermeister und Ortsbürgermeister gilt Absatz 1 sinngemäß.

(3) Der Gemeindewahlleiter übermittelt dem Landesamt für Statistik nach einem von diesem zu bestimmenden Verfahren bis zum 20. Tag vor der Wahl die in Absatz 1 und 2 enthaltenen Angaben.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 7. März 2009 durch § 55 Absatz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65). Zur weiteren Anwendung s. § 55 Absatz 2 Satz 2 der Verordnung vom 2. März 2009 (GVBl. S. 65).