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§ 23 ThürJAPO
Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Landesrecht Thüringen

Zweiter Abschnitt – Studium, staatliche Pflichtfachprüfung und Schwerpunktbereichsprüfung

Titel: Thüringer Juristenausbildungs- und -prüfungsordnung (ThürJAPO)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürJAPO
Gliederungs-Nr.: 315-3-1
Normtyp: Verwaltungsvorschrift

§ 23 ThürJAPO – Mündliche Prüfung

(1) Die mündliche Prüfung dient der Feststellung, ob der Kandidat im Rahmen der Prüfungsfächer Rechtsprobleme aufgrund von Rechtskenntnissen und mit Verständnis für wissenschaftliche Denkweisen und Arbeitsmethoden sowie für Grundfragen der Rechtswissenschaft und der mit ihr verbundenen Wissenschaften zu vertretbaren Lösungen führen kann.

(2) Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses leitet die mündliche Prüfung. Er soll vorher mit den Kandidaten Rücksprache nehmen, um einen persönlichen Eindruck von ihnen zu erhalten. Die übrigen Prüfer können an diesem Gespräch teilnehmen.

(3) In der mündlichen Prüfung sollen in der Regel fünf Kandidaten zusammen geprüft werden.

(4) Für jeden Kandidaten ist eine Gesamtprüfungsdauer von etwa 40 Minuten vorzusehen.

(5) Die mündliche Prüfung besteht aus drei Teilen mit dem Schwergewicht auf jeweils einem der in § 14 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 genannten Kernbereiche und aus einem weiteren Teil mit den Pflichtfächern nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 5. An der mündlichen Prüfung beteiligen sich alle Prüfer. Das Prüfungsgespräch über die Pflichtfächer nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 oder 5 kann auch von mehreren Prüfern geführt werden. Die Reihenfolge der Prüfungsteile bestimmt der Vorsitzende des Prüfungsausschusses.

(6) Bei den mündlichen Prüfungen mit Ausnahme der Beratung und der Bekanntgabe des Ergebnisses können Studenten der Rechtswissenschaft nach Maßgabe der räumlichen Verhältnisse zuhören. Der Vorsitzende des Prüfungsausschusses kann anderen Personen bei berechtigtem Interesse das Zuhören gestatten.