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§ 23 ThürBG
Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Landesrecht Thüringen

Dritter Abschnitt – Beendigung des Beamtenverhältnisses → Zweiter Unterabschnitt – Verlust der Beamtenrechte

Titel: Thüringer Beamtengesetz (ThürBG)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürBG
Gliederungs-Nr.: 2030-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 ThürBG – Wirkung des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 24 Abs. 2 BeamtStG)

(1) Gilt nach § 24 Abs. 2 BeamtStG das Beamtenverhältnis als nicht unterbrochen, haben Beamte, sofern sie die Altersgrenze noch nicht erreicht haben und noch dienstfähig sind, Anspruch auf Übertragung eines Amtes derselben oder einer mindestens gleichwertigen Laufbahn wie ihr bisheriges Amt und mit mindestens demselben Endgrundgehalt. Bis zur Übertragung des neuen Amtes erhalten sie, auch für die zurückliegende Zeit, die Besoldung, die ihnen aus ihrem bisherigen Amt zugestanden hätte. Die Sätze 1 und 2 gelten für Beamte auf Zeit und auf Widerruf entsprechend; für Beamte auf Zeit jedoch nur insoweit, als ihre Amtszeit noch nicht abgelaufen ist. Ist das frühere Amt von Beamten auf Zeit inzwischen neu besetzt, so haben sie für die restliche Dauer der Amtszeit Anspruch auf Übertragung eines Amtes im Beamtenverhältnis auf Zeit mit demselben Endgrundgehalt; steht ein solches Amt nicht zur Verfügung, stehen ihnen nur die in Satz 2 geregelten Ansprüche zu.

(2) Ist aufgrund des im Wiederaufnahmeverfahren festgestellten Sachverhalts oder aufgrund eines rechtskräftigen Strafurteils, das nach der früheren Entscheidung ergangen ist, ein Disziplinarverfahren mit dem Ziel der Entfernung des Beamten aus dem Beamtenverhältnis eingeleitet worden, so verlieren Beamte die ihnen nach Absatz 1 zustehenden Ansprüche, wenn auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis erkannt wird; bis zur rechtskräftigen Entscheidung können die Ansprüche nicht geltend gemacht werden.

(3) Absatz 2 gilt entsprechend, wenn Beamte auf Probe oder Beamte auf Widerruf wegen eines Verhaltens der in § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BeamtStG bezeichneten Art entlassen werden.

(4) Die Beamten müssen sich auf die ihnen nach Absatz 1 zustehende Besoldung ein anderes Arbeitseinkommen oder einen Unterhaltsbeitrag anrechnen lassen; sie sind zur Auskunft hierüber verpflichtet.