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§ 23 SpkG
Sparkassengesetz (SpkG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Sparkassen → Vierter Abschnitt – Vereinigung von Sparkassen, Gebietsänderungen

Titel: Sparkassengesetz (SpkG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: SpkG
Gliederungs-Nr.: 76-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 SpkG – Gebietsänderungen

(1) Wird der Errichtungsträger einer Sparkasse aufgelöst, so wird dessen Rechtsnachfolger Errichtungsträgers.

(2) Soweit infolge einer gebietlichen Neugliederung Zweigstellen von Sparkassen innerhalb des Gebiets eines anderen Trägers liegen, sind sie gegen angemessene Entschädigung zu übertragen. Wenn die Erfüllung der Sparkassenaufgaben (§ 2) damit verbessert werden kann, können die beteiligten Träger abweichendes vereinbaren. Die Vereinbarung bedarf der Genehmigung der Aufsichtsbehörde.