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§ 23 SeilbG NRW
Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Fünfter Abschnitt  – Übergangsbestimmungen, In-Kraft-Treten und Außer-Kraft-Treten bisherigen Rechts

Titel: Gesetz über die Seilbahnen in Nordrhein-Westfalen (SeilbG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SeilbG NRW
Gliederungs-Nr.: 93
Normtyp: Gesetz

§ 23 SeilbG NRW – Inkrafttreten und Außerkrafttreten bisherigen Rechts

(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.

(2) Gleichzeitig wird das Landeseisenbahngesetz vom 5. Februar 1957 (GV. NRW. S. 11), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 29. April 1992 (GV. NRW. S. 175), wie folgt geändert:

  1. 1.

    § 1 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

    "Das Gesetz gilt auch für Zahnradbahnen des öffentlichen Verkehrs".

  2. 2.

    In § 13 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.

  3. 3.

    In § 39 Abs. 1 Satz 2 werden die Wörter "Bergbahnen und Seilbahnen" durch das Wort "Zahnradbahnen" ersetzt.

(3) Verordnungen, die auf der Grundlage von nach Absatz 2 geänderten Vorschriften erlassen worden sind, gelten fort. Soweit in diesen Verordnungen auf nach Absatz 2 geänderte Vorschriften verwiesen wird, treten an ihre Stelle die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes.