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§ 23 SchulG M-V
Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Teil 3 – Aufbau der Schule

Titel: Schulgesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Schulgesetz - SchulG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: SchulG M-V
Gliederungs-Nr.: 223-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 SchulG M-V – Die Fachoberschule

(1) Die Fachoberschule vermittelt eine erweiterte allgemeine Bildung sowie berufsbezogene Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten, die den Anforderungen für die Aufnahme eines Fachhochschulstudiums oder einer anspruchsvollen Berufsausbildung entsprechen.

(2) Die Aufnahme in die Fachoberschule setzt die Mittlere Reife oder eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung voraus. Schülerinnen und Schüler, die zusätzlich eine mindestens zweijährige Berufsausbildung abgeschlossen haben oder eine mindestens dreijährige Berufstätigkeit nachweisen, können in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule aufgenommen werden.

(3) Der Bildungsgang der Fachoberschule umfasst grundsätzlich die Jahrgangsstufen 11 und 12. Der Übergang von der Jahrgangsstufe 11 in die Jahrgangsstufe 12 der Fachoberschule setzt eine Versetzung voraus. Die oberste Schulbehörde kann festlegen, dass nur die Jahrgangsstufe 12 geführt wird.

(4) Die Fachoberschule schließt mit einer Prüfung ab. Mit dem erfolgreichen Abschluss der Fachoberschule wird die Fachhochschulreife erworben.

(5) Die Fachoberschule soll mit anderen Schularten des Sekundarbereichs II zusammenarbeiten.

(6) Der Bildungsgang der Fachoberschule kann auch mit anderen beruflichen Schularten zu einem doppelqualifizierenden Bildungsgang mit entsprechend längerer Schuldauer verbunden werden. Dieser Bildungsgang führt sowohl zur Fachhochschulreife als auch zu einem Berufsabschluss.

(7) Für Schülerinnen und Schüler mit einer beruflichen Erstausbildung oder einer entsprechenden Berufstätigkeit kann die Fachoberschule auch in Abendform angeboten werden.

(8) Die oberste Schulbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu regeln:

  1. 1.

    die Gliederung der Fachoberschule nach Fachrichtungen sowie Art, Organisation und Umfang des Unterrichts,

  2. 2.

    die Einzelheiten der Zulassung zur Fachoberschule und die Voraussetzungen für eine als gleichwertig anerkannte Berufsausbildung nach Absatz 2,

  3. 3.

    die Prüfung und das Prüfungsverfahren und

  4. 4.

    die mit dem Bildungsgang der Fachoberschule gleichwertigen fachschulischen Bildungsgänge.