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§ 23 SchO
Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt II – Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten

Titel: Schiedsordnung für das Land Schleswig-Holstein (SchO)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SchO
Gliederungs-Nr.: 304-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SchO – Folgen des unentschuldigten Ausbleibens

(1) Bleibt die antragstellende Partei zum Termin aus, ohne das Aus- bleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so gilt der Antrag als zurückgenommen.

(2) Bleibt die Antragsgegnerin oder der Antragsgegner zum Termin aus, ohne das Ausbleiben vor dem oder binnen eines Monats nach dem Termin genügend zu entschuldigen (§ 22 Satz 1), so wird angenommen, dass sie oder er sich auf die Schlichtungsverhandlung nicht einlassen will.

(3) Für jeden Fall, in dem eine Partei ohne genügende Entschuldigung (§ 22 Satz 1) ausbleibt, kann die Schiedsfrau oder der Schiedsmann ein Ordnungsgeld von 10,- bis 50,- Euro festsetzen. Die getroffene Anordnung wird aufgehoben, wenn sich die Partei innerhalb eines Monats nach Zustellung des Bescheids genügend entschuldigt.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn sich eine Partei vor dem Schluss der Verhandlung entfernt.

(5) Der Bescheid, mit dem das Ordnungsgeld festgesetzt wird, ist der betroffenen Partei zuzustellen. Diese ist über die Möglichkeit der Anfechtung nach Absatz 6 und über die dafür vorgesehene Form und Frist zu belehren.

(6) Die betroffene Partei kann innerhalb der Monatsfrist des Absatzes 3 Satz 2 bei dem zuständigen Amtsgericht schriftlich beantragen, das Ordnungsgeld herabzusetzen oder den Bescheid aufzuheben. Der Antrag kann auch bei der Schiedsfrau oder dem Schiedsmann eingereicht werden, die oder der das Ordnungsgeld festgesetzt hat. Hält die Schiedsfrau oder der Schiedsmann den Antrag für begründet, so kann sie oder er das Ordnungsgeld selbst herabsetzen oder den Bescheid aufheben. Anderenfalls ist der Antrag unverzüglich dem Amtsgericht vorzulegen.

(7) Das Amtsgericht kann Ermittlungen anstellen. Es entscheidet ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss, der zu begründen ist. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist unanfechtbar. Für das Verfahren vor dem Amtsgericht werden Kosten nicht erhoben. Auslagen der Parteien werden nicht erstattet. Solange über den Antrag nicht endgültig entschieden ist, darf das Ordnungsgeld nicht vollstreckt werden.