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§ 23 SächsPRG
Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Landesrecht Sachsen

5. Abschnitt – Finanzierung der Programme

Titel: Gesetz über den privaten Rundfunk und neue Medien in Sachsen (Sächsisches Privatrundfunkgesetz - SächsPRG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsPRG
Gliederungs-Nr.: 72-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsPRG – Formen der Finanzierung

Die Programme können finanziert werden

  1. 1.

    aus eigenen Mitteln der Veranstalter,

  2. 2.

    durch Werbung und Teleshopping,

  3. 3.

    durch Entgelte der Rundfunkteilnehmer (Abonnement, Einzelentgelt),

  4. 4.

    durch Spender und Sponsoren.

§ 28 Abs. I Satz 2 Nr. 12 bleibt unberührt.