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§ 23 SächsArchG
Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Landesrecht Sachsen

Abschnitt 3 – Rügeverfahren und Berufsgerichtsbarkeit

Titel: Sächsisches Architektengesetz (SächsArchG) 
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsArchG
Gliederungs-Nr.: 604-3/2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SächsArchG – Maßnahmen im berufsgerichtlichen Verfahren gegenüber Gesellschaften (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Mai 2014 durch Artikel 5 Satz 2 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 1 § 39 des Gesetzes vom 2. April 2014 (SächsGVBl. S. 238, 322).

(1) Gegenüber einer Gesellschaft und einer auswärtigen Gesellschaft kann erkannt werden auf

(2) § 22 Abs. 2 bis 6 findet entsprechende Anwendung. Maßnahmen nach § 22 Abs. 1 und nach dieser Vorschrift können nebeneinander verhängt werden.

(3) Die Gesellschaft oder auswärtige Gesellschaft kann im berufsgerichtlichen Verfahren nur durch denjenigen Partner oder Gesellschafter vertreten werden, der zur Führung der Berufsbezeichnung nach § 2 berechtigt ist. Weitere Partner oder Gesellschafter können als Betroffene an diesem Verfahren teilnehmen.