§ 23 SSchO
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Saarländische Schiedsordnung (SSchO)
Landesrecht Saarland
Zweiter Abschnitt – Das Schlichtungsverfahren in bürgerlichen Rechtstreitigkeiten
§ 23 SSchO
(1) Schiedspersonen können in Schlichtungsverfahren Zeugen/Zeuginnen und Sachverständige, die freiwillig vor ihnen erscheinen, hören. Eine Entschädigung von Amts wegen findet nicht statt. Mit Zustimmung der Parteien und in ihrer Anwesenheit kann auch der Augenschein eingenommen werden.
(2) Zur Beeidigung von Zeugen/Zeuginnen oder Sachverständigen und zur Abnahme von Parteieiden sowie zur Entgegennahme von eidesstattlichen Versicherungen sind Schiedspersonen nicht befugt.