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§ 23 SOG LSA
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Zweiter Teil – Allgemeine und besondere Befugnisse

Titel: Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung des Landes Sachsen-Anhalt (SOG LSA).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: SOG LSA
Gliederungs-Nr.: 205.2
Normtyp: Gesetz

§ 23 SOG LSA – Weiterverarbeiten von personenbezogenen Daten aus strafrechtlichen Ermittlungsverfahren; Daten zu Verurteilten, Beschuldigten, Tatverdächtigen, sonstigen Anlasspersonen und anderen Personen

(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gewonnen hat, zur Abwehr einer Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung von Straftaten weiterverarbeiten von

  1. 1.

    Verurteilten,

  2. 2.

    Beschuldigten,

  3. 3.

    Personen, die einer Straftat verdächtig sind, sofern das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind, und

  4. 4.

    Personen, bei denen Anlass zum Weiterverarbeiten der Daten besteht, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die betroffenen Personen in naher Zukunft Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen werden (Anlasspersonen).

(2) Die Polizei kann weiterverarbeiten:

  1. 1.

    von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 bis 4

    1. a)

      die Grunddaten wie insbesondere Namen, Geschlecht, Geburtsdatum, Geburtsort, Staatsangehörigkeit und Anschrift und

    2. b)

      soweit erforderlich, andere zur Identifizierung geeignete Merkmale,

    3. c)

      die kriminalaktenführende Polizeidienststelle und die Kriminalaktennummer,

    4. d)

      die Tatzeiten und Tatorte,

    5. e)

      die Tatvorwürfe durch Angabe der gesetzlichen Vorschriften und die nähere Bezeichnung der Straftaten;

  2. 2.

    von Personen nach Absatz 1 Nrn. 1 und 2 weitere personenbezogene Daten, soweit das Weiterverarbeiten der Daten erforderlich ist, weil wegen der Art oder Ausführung der Tat, der Persönlichkeit der betroffenen Person oder sonstiger Erkenntnisse Grund zu der Annahme besteht, dass zukünftig Strafverfahren gegen sie zu führen sind;

  3. 3.

    von Personen nach Absatz 1 Nrn. 3 und 4 weitere personenbezogene Daten.

(3) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 1 erfüllt.

(4) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, soweit dies erforderlich ist zum Zweck des Nach weises von Personen, die wegen des Verdachts oder des Nachweises einer rechtswidrigen Tat einer richterlich angeordneten Freiheitsentziehung unterliegen. Die Löschung von Daten, die allein zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden, erfolgt nach zwei Jahren.

(5) Wird der Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt, so ist das Weiterverarbeiten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat.

(6) Soweit es zur Abwehr einer erheblichen Gefahr, vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten oder Vorsorge für die Verfolgung einer Straftat mit erheblicher Bedeutung erforderlich ist, kann die Polizei zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 2 personenbezogene Daten von Personen weiterverarbeiten, bei denen tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass

  1. 1.

    sie bei einer künftigen Strafverfolgung als Zeugen in Betracht kommen,

  2. 2.

    sie als Opfer einer künftigen Straftat in Betracht kommen,

  3. 3.

    sie mit in Absatz 1 Nrn. 1 bis 3 bezeichneten Personen nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt und in einer Weise in Verbindung stehen, die erwarten lässt, dass Hinweise für die Verfolgung oder vorbeugende Bekämpfung dieser Straftaten gewonnen werden können, weil Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Personen von der Planung oder der Vorbereitung der Straftaten oder der Verwertung der Tatvorteile Kenntnis haben oder daran mitwirken, oder

  4. 4.

    es sich um Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen handelt.

Das Weiterverarbeiten nach Satz 1 ist zu beschränken auf die in Absatz 2 Nr. 1 Buchst. a bis c bezeichneten Daten sowie auf die Angabe, in welcher Eigenschaft der Person und in Bezug auf welchen Sachverhalt die Speicherung der Daten erfolgt. Personenbezogene Daten über Personen nach Satz 1 Nrn. 1, 2 und 4 dürfen nur mit Einwilligung der betroffenen Person gespeichert werden. Die Einwilligung ist nicht erforderlich, wenn das Bekanntwerden der Speicherungsabsicht den mit der Speicherung verfolgten Zweck gefährden würde.

(7) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten von Vermissten, unbekannten Personen und unbekannten Toten

  1. 1.

    zu Zwecken der Identifizierung,

  2. 2.

    zur Abwehr einer erheblichen Gefahr für die genannten Personen.

Entsprechendes gilt, soweit es sonst zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, weil tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass es sich um Täter, Opfer oder Zeugen im Zusammenhang mit einer Straftat handelt.

(8) Die Polizei kann personenbezogene Daten weiterverarbeiten, um festzustellen, ob die betreffenden Personen die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllen. Die Daten dürfen ausschließlich zu diesem Zweck weiterverarbeitet werden und sind im Informationssystem der Polizei gesondert zu speichern. Die Daten sind nach Abschluss der Prüfung, spätestens jedoch nach zwölf Monaten zu löschen, soweit nicht festgestellt wurde, dass die betreffende Person die Voraussetzungen nach Absatz 6 oder Absatz 7 erfüllt.