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§ 23 SH AbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Entschädigung der Abgeordneten und Versorgung → Titel 3 – Leistungen nach Ausscheiden aus dem Landtag

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Mitglieder des Schleswig-Holsteinischen Landtages (Schleswig-Holsteinisches Abgeordnetengesetz - SH AbgG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: SH AbgG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 SH AbgG – Hinterbliebenenversorgung

(1) Überlebende Ehegattinnen und Ehegatten und überlebende eingetragene Lebenspartnerinnen und Lebenspartner von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten 50 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung.

(2) Die leiblichen und die als Kind angenommenen Kinder von Abgeordneten oder ehemaligen Abgeordneten erhalten Waisengeld. Es beträgt für die Vollwaise 20 v. H. und für die Halbwaise 12 v. H. der nach § 18 berechneten Altersentschädigung.

(3) Die Hinterbliebenen erhalten eine Mindestversorgung, wenn die Mandatszeit der Abgeordneten weniger als zehn Mandatsjahre beträgt. In diesem Fall ist Berechnungsgrundlage für die Mindestversorgung ein Betrag i.H.v. 15 v. H. der Entschädigung nach § 6 Absatz 1. Hinterbliebene nach Absatz 1 erhalten 50 v. H., Vollwaisen und Halbwaisen nach Absatz 2 erhalten 20 v. H. und 12 v. H. dieses Betrages.

(4) Die Hinterbliebenenversorgung wird auch gewährt, wenn die Abgeordneten oder die ehemaligen Abgeordneten im Zeitpunkt ihres Todes die Altersvoraussetzung nach § 17 noch nicht erfüllt hatten.