§ 23 SGB VIII, Förderung in Kindertagespflege
(1) Die Förderung in Kindertagespflege nach Maßgabe von § 24 umfasst die Vermittlung des Kindes zu einer geeigneten Tagespflegeperson, soweit diese nicht von der erziehungsberechtigten Person nachgewiesen wird, deren fachliche Beratung, Begleitung und weitere Qualifizierung sowie die Gewährung einer laufenden Geldleistung an die Tagespflegeperson.
(2) Die laufende Geldleistung nach Absatz 1 umfasst
- 1.
die Erstattung angemessener Kosten, die der Tagespflegeperson für den Sachaufwand entstehen,
- 2.
einen Betrag zur Anerkennung ihrer Förderungsleistung nach Maßgabe von Absatz 2a,
- 3.
die Erstattung nachgewiesener Aufwendungen für Beiträge zu einer Unfallversicherung sowie die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Alterssicherung der Tagespflegeperson und
- 4.
die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Krankenversicherung und Pflegeversicherung.
(2a) 1Die Höhe der laufenden Geldleistung wird von den Trägern der öffentlichen Jugendhilfe festgelegt, soweit Landesrecht nicht etwas anderes bestimmt. 2Der Betrag zur Anerkennung der Förderungsleistung der Tagespflegeperson ist leistungsgerecht auszugestalten. 3Dabei sind der zeitliche Umfang der Leistung und die Anzahl sowie der Förderbedarf der betreuten Kinder zu berücksichtigen.
(3) 1Geeignet im Sinne von Absatz 1 sind Personen, die sich durch ihre Persönlichkeit, Sachkompetenz und Kooperationsbereitschaft mit Erziehungsberechtigten und anderen Tagespflegepersonen auszeichnen und über kindgerechte Räumlichkeiten verfügen. 2Sie sollen über vertiefte Kenntnisse hinsichtlich der Anforderungen der Kindertagespflege verfügen, die sie in qualifizierten Lehrgängen erworben oder in anderer Weise nachgewiesen haben.
(4) 1Erziehungsberechtigte und Tagespflegepersonen haben Anspruch auf Beratung in allen Fragen der Kindertagespflege. 2Für Ausfallzeiten einer Tagespflegeperson ist rechtzeitig eine andere Betreuungsmöglichkeit für das Kind sicherzustellen. 3Zusammenschlüsse von Tagespflegepersonen sollen beraten, unterstützt und gefördert werden.
Zitierungen dieses Dokuments
- BVerwG, 23.02.2010, BVerwG 5 C 29.08 - Kapitalbildende Lebensversicherungen als zu fördernde private Maßnahmen der Alterssicherung im Fall einer der gesetzlichen Rente vergleichbaren…
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 8/11 R - Ausstattung eines behinderten Kindes mit einem Therapiestuhl als Hilfsmittel der gesetzlichen Krankenversicherung - Erstattungsanspruch des Sozialhilfeträgers
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 13/10 R - Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl gegen die gesetzliche Krankenkasse
- BSG, 03.11.2011, B 3 KR 7/11 R - Anspruch des Sozialhilfeträgers auf Erstattung der Kosten für einen Therapiestuhl gegen die gesetzliche Krankenkasse
- BSG, 31.01.2012, B 2 U 3/11 R - Versicherungspflicht einer selbständigen Tagesmutter als Unternehmerin in der gesetzlichen Unfallversicherung
- BSG, 23.05.2012, B 14 AS 148/11 R - Berücksichtigungsfähigkeit von Pflegegeld für die Betreuung mehrerer Pflegekinder in Tagespflege als Einkommen i.R.d. Bewilligung von Sozialhilfe
- BVerwG, 09.12.2010, BVerwG 5 C 17.09 - Anwendbarkeit der örtlichen Zuständigkeitsregelung nach dem Sozialgesetzbuch Achtes Buch (SGB VIII) bei verschiedenen gewöhnlichen Aufenthalten der Eltern…
- Kindertagesbetreuung
- Elterngeld
- Elternzeit - Erwerbstätigkeit
- § 42 AzUVO, Teilzeitbeschäftigung
- § 1 BEEG, Berechtigte
- § 15 BEEG, Anspruch auf Elternzeit
- § 2 BErzGG, Keine volle Erwerbstätigkeit
- § 3 EStG, Arten der steuerfreien Einnahmen
- § 18 KitaFöG, Finanzierung und Unterstützung der Kindertagespflege
- § 11a SGB II, Nicht zu berücksichtigendes Einkommen
- § 77 SGB II, Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
- § 2 SGB VII, Versicherung kraft Gesetzes
- § 128 SGB VII, Zuständigkeit der Unfallversicherungsträger im Landesbereich
