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§ 23 SBKG
Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Landesrecht Saarland

Abschnitt 4 – Helfer und Helferinnen im Katastrophenschutz

Titel: Gesetz über den Brandschutz, die Technische Hilfe und den Katastrophenschutz im Saarland (SBKG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: SBKG
Gliederungs-Nr.: 2131-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 SBKG – Allgemeines

(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts finden bei Helfern und Helferinnen in privaten Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes Anwendung. Für Helfer und Helferinnen öffentlicher Einheiten und Einrichtungen gelten sie, wenn deren Rechtsverhältnisse nicht in anderen landesrechtlichen oder bundesrechtlichen Vorschriften geregelt sind. Bei Helfern und Helferinnen in Regieeinheiten werden die Regelungen dieses Abschnitts entsprechend angewandt.

(2) Das Recht der Organisationen ihren Helfern und Helferinnen gegenüber bleibt unberührt.

(3) Helfer und Helferinnen sind Personen, die freiwillig und ehrenamtlich in Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes tätig sind.