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§ 23 RennwLottDV
Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Bundesrecht

B. – Steuerrechtlicher Teil → III. – Lotteriesteuer

Titel: Verordnung zur Durchführung des Rennwett- und Lotteriegesetzes (Rennwett- und Lotteriegesetz- Durchführungsverordnung - RennwLottDV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: RennwLottDV
Gliederungs-Nr.: 611-14-1
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 RennwLottDV – Öffentliche Veranstaltung

Eine Lotterie oder Ausspielung im Sinne des § 26 des Rennwett- und Lotteriegesetzes ist öffentlich, wenn für einen größeren, nicht geschlossenen Personenkreis eine Teilnahmemöglichkeit besteht oder diese gewohnheitsmäßig in Vereinen oder sonstigen geschlossenen Gesellschaften veranstaltet wird. Eine Lotterie oder Ausspielung gilt als öffentlich, wenn die für die Erlaubnis zuständige Behörde sie als erlaubnispflichtig ansieht. Die Entscheidung der Erlaubnisbehörde, dass eine Veranstaltung nicht öffentlich ist, ist für Zwecke der Lotteriesteuer nicht bindend.