Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Fünfter Abschnitt – Leitung und Organisation

Titel: Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: ÖGDG NRW
Gliederungs-Nr.: 2120
Normtyp: Gesetz

§ 23 ÖGDG NRW – Koordination

Die Koordination insbesondere der

  1.  

    kommunalen Gesundheitsberichterstattung,

  2.  

    Gesundheitsförderung,

  3.  

    Umweltmedizin,

  4.  

    psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung,

  5.  

    medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen,

  6.  

    Aufklärung, Beratung und Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten

ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.