§ 23 ÖGDG NRW
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen (ÖGDG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Zweites Kapitel – Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörde im Einzelnen → Fünfter Abschnitt – Leitung und Organisation
§ 23 ÖGDG NRW – Koordination
Die Koordination insbesondere der
kommunalen Gesundheitsberichterstattung,
Gesundheitsförderung,
Umweltmedizin,
psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung,
medizinisch-sozialen Versorgung älterer Menschen,
Aufklärung, Beratung und Versorgung zu AIDS und anderen sexuell übertragbaren Krankheiten
ist als eigenständige Aufgabe wahrzunehmen. Hierzu gehört auch die Geschäftsführung der Gesundheitskonferenz und ihrer Arbeitsgruppen.