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§ 23 Nds. SÜG
Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Sonderregelungen bei Sicherheitsüberprüfungen für nicht öffentliche Stellen

Titel: Niedersächsisches Gesetz über die Voraussetzungen und das Verfahren der Sicherheitsüberprüfungen von Personen im Rahmen des Geheimschutzes (Niedersächsisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz - Nds. SÜG -)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: Nds. SÜG
Gliederungs-Nr.: 12000040000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 Nds. SÜG – Verfahren

(1) Die betroffene Person legt der nicht öffentlichen Stelle eine Erklärung mit den Angaben nach § 8 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 bis 7 vor. § 8 Abs. 6 Sätze 1 und 2 gilt entsprechend. Die nicht öffentliche Stelle gibt die überprüften Angaben an die zuständige Stelle weiter und teilt dieser vorhandene sicherheitserhebliche Erkenntnisse mit.

(2) Die Angaben zur Sicherheitserklärung gemäß § 8 Abs. 1 bis 3 sind gegenüber der zuständigen Stelle abzugeben. Diese kann zu den Angaben der betroffenen Person Auskünfte von der nicht öffentlichen Stelle einholen, soweit dies für die Aufklärung oder Bewertung sicherheitserheblicher Erkenntnisse erforderlich ist.

(3) Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht öffentliche Stelle nur darüber, ob die betroffene Person zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit zugelassen oder vorläufig zugelassen oder ob die Zulassung aufgehoben oder vorläufig aufgehoben wird. Erkenntnisse, die zur Ablehnung der Zulassung geführt haben, dürfen nicht mitgeteilt werden. Zur Gewährleistung des Verschlusssachenschutzes können sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht öffentliche Stelle übermittelt werden.