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§ 23 NatSchAG M-V
Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Kapitel 4 – Schutz der wild lebenden Tier- und Pflanzenarten, ihrer Lebensstätten und Biotope (zu den §§ 37 bis 55 BNatSchG)

Titel: Gesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern zur Ausführung des Bundesnaturschutzgesetzes (Naturschutzausführungsgesetz - NatSchAG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: NatSchAG M-V
Gliederungs-Nr.: 791-9
Normtyp: Gesetz

§ 23 NatSchAG M-V – Artenschutz

(1) Die Ermächtigungen zum Erlass einer Rechtsverordnung nach § 39 Absatz 5 Satz 3, § 45 Absatz 7 Satz 4 und § 54 Absatz 10 des Bundesnaturschutzgesetzes werden auf die oberste Naturschutzbehörde übertragen.

(2) Gemäß § 42 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes wird bestimmt, dass die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Erlaubnis nach § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2a und 3 Buchstabe d des Tierschutzgesetzes einschließt. Die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes ergeht ferner gemeinsam mit folgenden anlagenbezogenen Entscheidungen:

  1. 1.

    der Baugenehmigung,

  2. 2.

    sonstigen naturschutzrechtlichen Entscheidungen, soweit sie nicht durch Behörden des Bundes zu treffen sind,

  3. 3.

    sonstigen tierschutzrechtlichen und tierseuchenrechtlichen Entscheidungen sowie

  4. 4.

    der Entscheidung über die Erfüllung der Voraussetzungen nach § 4 Nummer 20 Buchstabe a des Umsatzsteuergesetzes.

Zuständig für alle Entscheidungen sind die in § 6 genannten Behörden. Soweit die Genehmigung nach § 42 Absatz 2 Satz 1 des Bundesnaturschutzgesetzes die Haltung von Tieren wild lebender Arten gestattet, die Menschen lebensgefährlich werden können, insbesondere von Tieren aller großen Katzen- und Bärenarten, Wölfen, Elefanten, Nashörnern, Krokodilen, Riesen- und Giftschlangen und giftigen Gliederfüßern, ergeht sie im Einvernehmen mit der zuständigen Kreisordnungsbehörde.

(3) Die Anforderungen des § 43 Absatz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten gemäß § 43 Absatz 4 des Bundesnaturschutzgesetzes nicht in den dort genannten Fällen.

Hierzu gehören insbesondere die folgenden Anlagen:

  1. 1.

    Anlagen der Teichwirtschaft und Fischzucht,

  2. 2.

    Wildgatter,

  3. 3.

    Anlagen, in denen Tiere wild lebender Arten zur Wiedereinbürgerung im Rahmen eines von der zuständigen Naturschutzbehörde durchgeführten oder genehmigten Artenhilfsprogramms gehalten werden,

  4. 4.

    Anlagen, die für Zwecke eines wissenschaftlichen Instituts auf dem Grundstück des Instituts errichtet werden,

  5. 5.

    Anlagen, die zum Zwecke des Handels eines zoologischen Fachgeschäfts auf dem Grundstück des Fachgeschäfts errichtet werden,

  6. 6.

    Anlagen auf zum engeren Wohnbereich gehörenden Flächen, in denen ausschließlich für private Zwecke und in geringer Anzahl wild lebende Tiere der Arten gehalten werden, die verhaltensgerecht auch innerhalb von Wohnungen gehalten werden können,

  7. 7.

    Anlagen der landwirtschaftlichen Haltung von Dam- oder Rotwild auf landwirtschaftlich genutzten Flächen.

(4) Gemäß § 54 Absatz 7 Satz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes ist es zum Schutz der Horst- und Neststandorte der Adler, Baum- und Wanderfalken, Weihen, Schwarzstörche und Kraniche verboten,

  1. 1.

    im Umkreis von 100 Metern um den Standort (Horstschutzzone I) Bestockungen zu entfernen oder den Charakter des Gebietes sonst zu verändern,

  2. 2.

    in der Horstschutzzone I und im Umkreis ab 100 bis 300 Meter um den Standort (Horstschutzzone II) in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August land-, forst- und fischereiwirtschaftliche Maßnahmen durchzuführen,

  3. 3.

    in den Horstschutzzonen I und II in der Zeit vom 1. März bis zum 31. August die Jagd auszuüben,

  4. 4.

    in den Horstschutzzonen I und II stationäre jagdliche Einrichtungen zu errichten; in der für die Jagdausübung freien Zeit ist die Benutzung mobiler jagdlicher Einrichtungen zulässig.

Satz 1 Nummer 1 und 2 gilt nicht für Fischadler, deren Horste sich auf Masten in der bewirtschafteten freien Landschaft befinden. Für Rohrweihen, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone I und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nummer 2 nicht. Für Kraniche gelten die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Zeit vom 1. März bis 31. Mai. Für Kraniche, die in der bewirtschafteten freien Landschaft nisten, gilt der Brutplatz als Horstschutzzone I und der Umkreis von 200 Metern um den Brutplatz als Horstschutzzone II; für sie gilt das Verbot nach Satz 1 Nummer 2 nicht. Für Seeadler gelten die Verbote nach Satz 1 Nummer 2 und 3 in der Zeit vom 1. Januar bis zum 31. Juli.

(5) Die oberste Naturschutzbehörde wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung Einzelheiten des Schutzes nach Absatz 4 zu regeln. Dabei kann sie, soweit erforderlich, weitere Schutzbestimmungen für die Horstschutzzonen treffen und die Regelungen in Absatz 4 sowie in der Rechtsverordnung auf den Schutz der Horststandorte anderer in ihrem Bestand gefährdeter Vogelarten ausdehnen.

(6) Von den Verboten nach den Absätzen 4 und 5 können auf Antrag Ausnahmen zugelassen werden, wenn

  1. 1.

    die hierdurch entstehenden Beeinträchtigungen geringfügig sind oder

  2. 2.

    die Standortverhältnisse dies erlauben.