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§ 23 NachbG Bln
Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Landesrecht Berlin

Siebenter Abschnitt – Einfriedung

Titel: Berliner Nachbarrechtsgesetz (NachbG Bln)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: NachbG Bln
Gliederungs-Nr.: 403-6
Normtyp: Gesetz

§ 23 NachbG Bln – Beschaffenheit

(1) Es kann nur die Errichtung einer ortsüblichen Einfriedung oder, wenn keine Ortsüblichkeit feststellbar ist, eines etwa 1,25 m hohen Zaunes aus Maschendraht verlangt werden. Können Nachbarn, die gemeinsam einzufrieden haben, sich nicht auf eine unter mehreren ortsüblichen Einfriedungen einigen, so ist ein Zaun der in Satz 1 bezeichneten Art zu errichten.

(2) Schreiben öffentlich-rechtliche Vorschriften eine andere Art der Einfriedung vor, so tritt diese an die Stelle der in Absatz 1 genannten Einfriedungsart.

(3) Bietet die Einfriedung gemäß Absatz 1 keinen angemessenen Schutz vor unzumutbaren Beeinträchtigungen, so hat auf Verlangen des Nachbarn derjenige, von dessen Grundstück die Beeinträchtigungen ausgehen, die Einfriedung im erforderlichen Umfang zu verstärken oder höher auszuführen.