Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 NRettDG
Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Qualifizierter Krankentransport außerhalb des Rettungsdienstes → 2. Abschnitt – Kraftfahrzeuge

Titel: Niedersächsisches Rettungsdienstgesetz (NRettDG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NRettDG
Gliederungs-Nr.: 21062010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NRettDG – Umfang der Genehmigung

(1) 1Die Genehmigung wird dem Unternehmer für einen bestimmten Betriebsbereich erteilt. 2Die Geltungsdauer der Genehmigung beträgt höchstens fünf Jahre.

(2) 1Die Genehmigungsurkunde muss das Fahrzeug, auf das sich die Genehmigung bezieht, mit Kennzeichen und Fahrgestellnummer, Standort und Betriebsbereich bezeichnen. 2Ist eine Person für die Führung der Geschäfte des Unternehmens bestellt, so sind auch deren Name, Vorname, Geburtstag, Geburtsort und Wohnort aufzunehmen.