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§ 23 NJagdG
Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Jagdschein

Titel: Niedersächsisches Jagdgesetz (NJagdG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJagdG
Gliederungs-Nr.: 79200020000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NJagdG – Jägerprüfung, Falknerprüfung

(1) 1Die Durchführung der Jägerprüfung obliegt den Jagdbehörden. 2Die Kreisjägermeisterin oder der Kreisjägermeister beruft die Mitglieder einer Prüfungskommission und ist deren Vorsitzende oder Vorsitzender. 3Die Durchführung der Falknerprüfung wird der anerkannten Landesjägerschaft übertragen.

(2) Die oberste Jagdbehörde wird ermächtigt, durch Verordnung die Prüfungsordnung, die Zusammensetzung der Prüfungskommissionen und die Berufung der für die Jäger- und die Falknerprüfung zu bildenden Prüfungsausschüsse zu regeln sowie eine angemessene Vergütung für die Prüfenden festzusetzen.