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§ 23 NJAG
Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Landesrecht Niedersachsen

Vierter Abschnitt – Ergänzende Vorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Niedersächsisches Gesetz zur Ausbildung der Juristinnen und Juristen (NJAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NJAG
Gliederungs-Nr.: 31210010000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NJAG – Übergangsvorschriften

(1) 1Für Studierende, die vor dem 1. Oktober 2009 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, finden die am 30. September 2009 geltenden Vorschriften über die erste Prüfung weiterhin Anwendung. 2Studierende, die ab dem 1. Oktober 2009 und vor dem 1. Juli 2010 die Zulassung zur Pflichtfachprüfung oder Schwerpunktbereichsprüfung beantragen, können mit Ihrem Antrag entscheiden, ob sich die Zulassung und die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden oder den danach geltenden Vorschriften richtet. 3Für Prüfungen, die im Anschluss an eine im Freiversuch als nicht unternommen geltende Prüfung abgelegt werden, und für Wiederholungsprüfungen gelten die gleichen Bestimmungen wie für den ersten Prüfungsversuch.

(2) 1Abweichend von Absatz 1 finden für Studierende, die für die erste Prüfung nach den am 30. September 2009 geltenden Vorschriften zugelassen sind, die ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften Anwendung, wenn die Prüfungsleistungen nicht bis zum 31. Mai 2013 vollständig erbracht worden sind. 2Die Bewertungen der vor dem 1. Juni 2013 bereits erbrachten Prüfungsleistungen gehen entsprechend den ab dem 1. Oktober 2009 geltenden Vorschriften in die Prüfungsgesamtnote ein.

(3) Die Möglichkeit der Wiederholung der zweiten Staatsprüfung zur Notenverbesserung nach § 19 hat nicht, wer vor dem 1. September 2007 in den Vorbereitungsdienst eingetreten ist.