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§ 23 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen

Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren

Titel: Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NFAG
Gliederungs-Nr.: 61330080000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NFAG – Finanzstatistik

Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium können durch Verordnung Bestimmungen über Einholung und Erteilung von Auskünften über die Finanzwirtschaft und die Einsicht in die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, treffen.