§ 23 NFAG
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Niedersächsisches Gesetz über den Finanzausgleich (NFAG)
Landesrecht Niedersachsen
Fünfter Teil – Gemeinsame Vorschriften und Verfahren
§ 23 NFAG – Finanzstatistik
Das für Inneres zuständige Ministerium und das für Finanzen zuständige Ministerium können durch Verordnung Bestimmungen über Einholung und Erteilung von Auskünften über die Finanzwirtschaft und die Einsicht in die Haushaltspläne und die Jahresrechnungen der Gemeinden und Landkreise sowie der sonstigen Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, soweit sie der Aufsicht des Landes unterstehen, treffen.