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§ 23 NAbgG
Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Landesrecht Niedersachsen

Dritter Teil – Entschädigung der früheren Abgeordneten und der Hinterbliebenen

Titel: Gesetz über die Rechtsverhältnisse der Abgeordneten des Niedersächsischen Landtages (Niedersächsisches Abgeordnetengesetz - NAbgG)
Normgeber: Niedersachsen
Amtliche Abkürzung: NAbgG
Gliederungs-Nr.: 11110030000000
Normtyp: Gesetz

§ 23 NAbgG – Witwen- und Waisenentschädigung

(1) Stirbt ein Abgeordneter oder ein früherer Abgeordneter, so erhalten, wenn er die Voraussetzungen des § 18 erfüllt oder einen Anspruch auf Altersentschädigung nach § 20a hatte, sein überlebender Ehegatte oder Lebenspartner eine Witwenentschädigung und seine leiblichen und die von ihm als Kinder angenommenen Kinder eine Waisenentschädigung.

(2) Als Witwenentschädigung werden 55 vom Hundert der Altersentschädigung gezahlt, die sich aus den §§ 20 oder 20a ergeben würde. Als Waisenentschädigung erhält eine Halbwaise 12 vom Hundert, eine Vollwaise 20 vom Hundert dieser Altersentschädigung.

(3) § 19 Abs. 1, 3 und 4 gilt für die Witwen- und Waisenentschädigung entsprechend. § 20 Abs. 5 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass bei der Anwendung der Sätze 1 und 6 dieser Vorschrift anstelle der Grundentschädigung

  1. 1.

    für Witwen ein Betrag von 80 vom Hundert,

  2. 2.

    für Halbwaisen ein Betrag von 16 vom Hundert und

  3. 3.

    für Vollwaisen ein Betrag von 27 vom Hundert

der Grundentschädigung anzusetzen ist.

(4) § 28 Abs. 2, § 29 Abs. 1 und 2, § 31 Abs. 1 und § 73 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 2, Abs. 2 und 3 NBeamtVG sind entsprechend anzuwenden.