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§ 23 MRVG
Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Landesrecht Saarland

V. Abschnitt – Finanzielle Regelungen

Titel: Gesetz über den Vollzug von Maßregeln der Besserung und Sicherung in einem psychiatrischen Krankenhaus und einer Entziehungsanstalt (Maßregelvollzugsgesetz - MRVG)
Normgeber: Saarland
Amtliche Abkürzung: MRVG
Gliederungs-Nr.: 312-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 MRVG – Arbeitsentgelt, Zuwendungen

(1) Übt der Patient eine wirtschaftlich ergiebige Arbeit aus, erhält er ein Arbeitsentgelt. Für eine sonstige Tätigkeit im Rahmen einer Arbeitstherapie oder die Teilnahme am Unterricht sowie an anderen Eingliederungsmaßnahmen kann ihm eine Zuwendung gewährt werden. Bei Leistungen, die denen eines nicht in Freiheitsentzug befindlichen Arbeitnehmers entsprechen, darf die Zuwendung nicht hinter dem Betrag zurückbleiben, der nach § 43 StrVollzG einem Gefangenen zu gewähren wäre.

(2) Das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales regelt Art und Umfang des Arbeitsentgeltes und der Zuwendungen.