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§ 23 LWaldG
Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Landesrecht Brandenburg

Kapitel 3 – Benutzung des Waldes durch die Allgemeinheit und Schutz des Waldes

Titel: Waldgesetz des Landes Brandenburg (LWaldG)
Normgeber: Brandenburg
Amtliche Abkürzung: LWaldG
Gliederungs-Nr.: 790-3
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaldG – Umgang mit Feuer

(1) Im Wald oder in einem Abstand von weniger als 50 Meter vom Waldrand ist das Anzünden oder Unterhalten eines Feuers oder der Umgang mit brennenden oder glimmenden Gegenständen sowie das Rauchen verboten. Ausgenommen von den Verboten nach Satz 1 sind

  1. 1.
    Waldbesitzer oder von ihm befugte Personen,
  2. 2.
    Personen bei der Durchführung behördlich angeordneter oder genehmigter Arbeiten,
  3. 3.
    Nutzungsberechtigte auf ihren Grundstücken, sofern der Abstand des Feuers zum Wald mindestens 30 Meter beträgt.

Sie haben ausreichende vorbeugende Brandschutzmaßnahmen zu ergreifen.

(2) Bei Waldbrandgefahrenstufe 4 und 5 gilt das Verbot gemäß Absatz 1 auch für den in Absatz 1 Nr. 1 bis 3 genannten Personenkreis.