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§ 23 LWahlG
Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

II. – Wahlvorbereitung

Titel: Gesetz über die Wahl zum Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen (Landeswahlgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: LWahlG,NW
Gliederungs-Nr.: 1110
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWahlG – Rücknahme und Änderung des Wahlvorschlags

(1) Ein Wahlvorschlag kann durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson zurückgenommen werden, solange nicht über seine Zulassung entschieden ist. Ein Kreiswahlvorschlag oder eine Landesliste, die von 100 bzw. 1.000 Wahlberechtigten unterzeichnet ist, kann auch von der Mehrheit der Unterzeichner durch eine von ihnen persönlich und handschriftlich unterzeichnete Erklärung zurückgenommen werden.

(2) Ein Wahlvorschlag kann nach Ablauf der Einreichungsfrist nur durch gemeinsame schriftliche Erklärung der Vertrauensperson und der stellvertretenden Vertrauensperson und nur dann geändert werden, wenn ein Bewerber stirbt oder die Wählbarkeit verliert. Stirbt der Bewerber eines Kreiswahlvorschlages oder verliert er seine Wählbarkeit nach der Einreichung, jedoch vor der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlages, haben die Vertrauensperson und die stellvertretende Vertrauensperson durch gemeinsame schriftliche Erklärung spätestens bis zur Zulassung einen neuen Bewerber zu benennen. Das Verfahren nach § 18 braucht nicht eingehalten zu werden; der Unterschriften nach § 19 Abs. 2 Satz 3 und § 20 Abs. 1 Satz 3 bedarf es nicht. Nach der Entscheidung über die Zulassung eines Wahlvorschlages ist jede Änderung ausgeschlossen.