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§ 23 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 1 – Erlaubnisfreie Benutzungen

Titel: Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LWaG
Gliederungs-Nr.: 753-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LWaG – Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)

In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für

  1. 1.

    das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,

  2. 2.

    das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.

Zu § 23: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).