§ 23 LWaG
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern (LWaG)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Zweiter Abschnitt – Besondere Bestimmungen für oberirdische Gewässer und Küstengewässer → Unterabschnitt 1 – Erlaubnisfreie Benutzungen
§ 23 LWaG – Erlaubnisfreie Benutzungen der Küstengewässer
(zu § 43 WHG)
In den Küstengewässern ist eine Erlaubnis oder Bewilligung nicht erforderlich für
- 1.
das Einbringen von Geräten für Zwecke der Fischerei und der Forschung,
- 2.
das Einleiten von Grund-, Quell- und Niederschlagswasser, sofern es nicht Stoffe enthält, die Eigenschaften der Küstengewässer nachteilig verändern können.
Zu § 23: Geändert durch G vom 23. 2. 2010 (GVOBl. M-V S. 101).