Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 23 LVwG
Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Abschnitt III – Aufgabenübertragung und Zuständigkeit → Unterabschnitt 1 – Aufgabenübertragung

Titel: Allgemeines Verwaltungsgesetz für das Land Schleswig-Holstein (Landesverwaltungsgesetz - LVwG)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: LVwG
Gliederungs-Nr.: 20-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LVwG – Übertragung von Aufgaben auf Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts

Den Körperschaften des öffentlichen Rechts ohne Gebietshoheit und den rechtsfähigen Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts dürfen Aufgaben der öffentlichen Verwaltung nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes übertragen werden. Dies gilt nicht für Aufgaben, die in den Handlungsformen des privaten Rechts durchgeführt werden.