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§ 23 LVO LSA
Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerber → Abschnitt 3 – Erwerb der Laufbahnbefähigung aufgrund der Richtlinie 2005/36/EG

Titel: Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten im Land Sachsen-Anhalt (Laufbahnverordnung - LVO LSA) .
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LVO LSA
Gliederungs-Nr.: 2030.78
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 23 LVO LSA – Eignungsprüfung

(1) Die Eignungsprüfung ist eine die beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Kompetenzen betreffende Prüfung, mit der die Fähigkeiten, die Aufgaben der angestrebten Laufbahn auszuüben, beurteilt werden.

(2) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium führt die Eignungsprüfung durch. Es kann hierfür eine andere Behörde bestimmen. Es ist sicherzustellen, dass die Antragstellerin oder der Antragsteller die Eignungsprüfung spätestens sechs Monate nach Ausübung ihres oder seines Wahlrechts oder der Festsetzung der zuständigen Behörde ablegen kann.

(3) Die in den für die jeweilige Laufbahnprüfung geltenden Prüfungsvorschriften genannten Prüfungsgebiete gelten als mögliche Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung. Bei Laufbahnen ohne Vorbereitungsdienst und Laufbahnprüfung und bei Laufbahnen, für die die Laufbahnbefähigung nach § 14 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. b und Abs. 4 Satz 3 des Landesbeamtengesetzes erworben werden kann, bestimmen sich die Prüfungsgebiete der Eignungsprüfung anhand der Prüfungsgebiete, die den Abschlüssen zugrunde liegen, die für die Laufbahnbefähigung gefordert werden.

(4) Das für die Laufbahn zuständige Fachministerium erstellt ein Verzeichnis derjenigen Prüfungsgebiete im Sinne des Absatzes 3, die von den vorgelegten Qualifikationsnachweisen der Antragstellerin oder des Antragstellers nicht abgedeckt werden. Aus diesem Verzeichnis wählt es diejenigen Prüfungsgebiete für die Eignungsprüfung aus, deren Kenntnis eine wesentliche Voraussetzung für eine Tätigkeit im Rahmen der angestrebten Laufbahnbefähigung ist.

(5) Die Eignungsprüfung muss dem Umstand Rechnung tragen, dass im Herkunftsmitgliedstaat bereits eine berufliche Qualifikation vorliegt.

(6) Die Eignungsprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung. Die zuständige Behörde kann einen weiteren Prüfungsteil (Aktenvortrag oder gleichwertige Leistung) vorschreiben. Für die Bewertung der Prüfungsleistungen ist § 15 Abs. 1 bis 3 anzuwenden. Werden die Prüfungsleistungen nicht mindestens mit der Gesamtnote "ausreichend" bewertet, ist die Eignungsprüfung nicht bestanden. Im Falle des Nichtbestehens kann die Eignungsprüfung einmal wiederholt werden.