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§ 23 LPartG
Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Bundesrecht

Abschnitt 7 – Länderöffnungsklausel

Titel: Gesetz über die Eingetragene Lebenspartnerschaft (Lebenspartnerschaftsgesetz - LPartG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: LPartG
Gliederungs-Nr.: 400-15
Normtyp: Gesetz

§ 23 LPartG – Abweichende landesrechtliche Zuständigkeiten

1Die Länder können abweichend von den §§ 3 und 9 bestimmen, dass die jeweiligen Erklärungen nicht gegenüber dem Standesbeamten, sondern gegenüber einer anderen Urkundsperson oder einer anderen Behörde abzugeben sind; bereits bestehende landesrechtliche Regelungen bleiben unberührt. 2Die zuständigen Behörden sind verpflichtet, dem zuständigen Standesamt die für die Eintragung in das Lebenspartnerschaftsregister erforderlichen Angaben mitzuteilen. 3Sie sind überdies berechtigt, personenbezogene Daten von Amts wegen an öffentliche Stellen des Bundes, der Länder und der Kommunen zu übermitteln, wenn die Kenntnis dieser Daten zur Ergänzung und Berichtigung sowie zur Fortführung von Unterlagen dieser Stellen im Rahmen ihrer Aufgaben erforderlich ist.

Zu § 23: Neugefasst durch G vom 20. 11. 2015 (BGBl I S. 2010), geändert durch G vom 18. 12. 2018 (BGBl I S. 2639).