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§ 23 LNatSchG NRW
Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Kapitel 2 – Landschaftsplanung (zu den §§ 8 bis 12 des Bundesnaturschutzgesetzes) → Abschnitt 3 – Wirkung und Durchführung des Landschaftsplans

Titel: Gesetz zum Schutz der Natur in Nordrhein-Westfalen (Landesnaturschutzgesetz - LNatSchG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LNatSchG NRW
Gliederungs-Nr.: 791
Normtyp: Gesetz

§ 23 LNatSchG NRW – Wirkung der Schutzausweisung
(zu §§ 23, 26, 28, 29 des Bundesnaturschutzgesetzes)

(1) Von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes können solche Ausnahmen zugelassen werden, die im Landschaftsplan nach Art und Umfang ausdrücklich vorgesehen sind.

(2) Die Verbote der § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes gelten nicht für die beim Inkrafttreten des Landschaftsplans bestehenden planerischen Festsetzungen anderer Fachplanungsbehörden.

(3) Maßnahmen aus Gründen der Verkehrssicherungspflicht bleiben von den Verboten nach § 23 Absatz 2 Satz 1, des § 26 Absatz 2, des § 28 Absatz 2 und des § 29 Absatz 2 des Bundesnaturschutzgesetzes unberührt. Sie obliegen den Grundstückseigentümerinnen und -eigentümern oder den Grundstücksbesitzerinnen und -besitzern ausschließlich im Rahmen des Zumutbaren und sind vor ihrer Durchführung der unteren Naturschutzbehörde anzuzeigen. Maßnahmen zur Abwehr einer unmittelbar drohenden gegenwärtigen Gefahr sind der unteren Naturschutzbehörde nachträglich unverzüglich anzuzeigen.

(4) Die Betreuung der besonders geschützten Teile von Natur und Landschaft obliegt unbeschadet des § 3 Absatz 1 Nummer 2 den unteren Naturschutzbehörden. Soweit besonders geschützte Teile von Natur und Landschaft im Eigentum des Landes stehen, kann die oberste Naturschutzbehörde eine abweichende Regelung treffen.

(5) Nutzungen von Grundstücken, die den Festsetzungen des Landschaftsplans gemäß § 11 widersprechen, sind verboten.