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§ 23 LKO
Landkreisordnung (LKO)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

2. Kapitel – Verfassung und Verwaltung der Landkreise → 2. Abschnitt – Kreistag

Titel: Landkreisordnung (LKO)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LKO
Gliederungs-Nr.: 2020-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKO – Rechte und Pflichten der Kreistagsmitglieder

(1) Die Kreistagsmitglieder üben ihr Amt unentgeltlich nach freier, nur durch die Rücksicht auf das Gemeinwohl bestimmter Gewissensüberzeugung aus; sie sind an Weisungen oder Aufträge ihrer Wähler nicht gebunden.

(2) Der Landrat verpflichtet die Mitglieder des Kreistags vor ihrem Amtsantritt in öffentlicher Sitzung namens des Landkreises durch Handschlag auf die gewissenhafte Erfüllung ihrer Pflichten. Verweigert ein Mitglied die Verpflichtung, so gilt dies als Verzicht auf den Amtsantritt.

(3) Der Verzicht auf das Amt eines Mitglieds des Kreistags ist dem Landrat schriftlich zu erklären; die Erklärung ist nicht widerruflich.

(4) Jedes Kreistagsmitglied hat das Recht, in dem Kreistag und in den Ausschüssen, denen es angehört, Anträge zu stellen.