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§ 23 LKHG
Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Landesrecht Baden-Württemberg

3. Abschnitt: – Förderung nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz, Investitionsvertrag

Titel: Landeskrankenhausgesetz Baden-Württemberg (LKHG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LKHG
Gliederungs-Nr.: 2120-2
Normtyp: Gesetz

§ 23 LKHG – Zweckbindung und Erstattung der Fördermittel

(1) Fördermittel dürfen nur dem Förderzweck entsprechend verwendet werden. Das Krankenhaus hat für das abgelaufene Kalenderjahr einen Nachweis über die Verwendung der ihm in diesem Jahr zugewiesenen Fördermittel nach dem Krankenhausfinanzierungsgesetz zu erstellen und bei späteren Änderungen zu berichtigen. Der Nachweis ist dem Regierungspräsidium auf Verlangen vorzulegen. Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung Inhalt, Gliederung und Form des Nachweises festlegen.

(2) Fördermittel für Investitionen sind zu erstatten, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Im Falle der gemeinsamen Trägerschaft nach § 2a Satz 3 haften die Träger als Gesamtschuldner. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter geschaffen worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung entsprechend der abgelaufenen betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Soweit Fördermittel zur Erhaltung oder Wiederherstellung von Anlagegütern verwendet worden sind, gilt Satz 3 mit der Maßgabe entsprechend, dass auf die Nutzungsdauer dieser Maßnahmen, längstens aber auf die der erhaltenen oder wiederhergestellten Anlagegüter abzustellen ist. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn das Krankenhaus aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Absatz 3 Satz 3 bleibt unberührt. Bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung zur Erstattung anteilig begrenzt.

(3) Von einer Rückforderung nach Absatz 2 kann abgesehen werden, wenn das Krankenhaus im Einvernehmen mit dem Regierungspräsidium aus dem Krankenhausplan ausscheidet. Liegt das Ausscheiden des Krankenhauses nach Absatz 2 im krankenhausplanerischen Interesse, ist von einer Rückforderung abzusehen, wenn und soweit

  1. 1.

    krankenhausspezifische bauliche Investitionen in den Krankenhausgebäuden zu keiner Steigerung des Gebäudewertes für Nachfolgenutzungen gefüllt haben und auch nicht entsprechend ihrer ursprünglichen oder einer ähnlichen Zweckbestimmung weiter verwendbar sind oder

  2. 2.

    umsetzbare Anlagegüter anderweitig für die stationäre Akutversorgung eingesetzt werden können.

Erträge aus einer Verwertung der geförderten Anlagegüter sowie nicht zweckentsprechend verwendete Pauschalmittel sind jedoch zu erstatten. Absatz 2 Satz 7 gilt entsprechend.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten entsprechend, wenn das Krankenhaus aus dem Krankenhausplan teilweise ausscheidet und deshalb Bereiche des Krankenhauses nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt werden.

(5) Werden einzeln geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Krankenhauszwecke genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können. Bei Förderung einer Ersatzinvestition sind die Erträge zur Finanzierung der Ersatzinvestition zu verwenden.

(6) Von der Rückforderung nach Absatz 5 kann abgesehen werden, wenn

  1. 1.

    geförderte bewegliche oder unbewegliche Anlagegüter, die nicht unmittelbar dem Betrieb von bettenführenden Abteilungen des Krankenhauses zuzuordnen sind, aus fachlichen oder wirtschaftlichen Gründen mit Einverständnis des Regierungspräsidiums aus dem Krankenhausbetrieb ausgegliedert werden,

  2. 2.

    die geförderten Anlagegüter weiterhin überwiegend für die stationäre Krankenhausversorgung genutzt werden und

  3. 3.

    die Erträge aus der Nutzung oder Veräußerung der geförderten Anlagen den Pauschalfördermitteln des Krankenhauses zugeführt werden. Das Krankenhaus hat darüber Nachweis zu führen.

(7) Fördermittel können ganz oder teilweise zurückgefordert werden,

  1. 1.

    wenn sie nicht dem Förderzweck entsprechend oder entgegen Nebenbestimmungen des Bewilligungsbescheids verwendet worden sind,

  2. 2.

    soweit damit finanzierte Anlagegüter sicherungsübereignet worden sind,

  3. 3.

    wenn nach der Gewährung von Leistungen nach § 21 der Krankenhausbetrieb nicht eingestellt oder nicht umgestellt wird,

  4. 4.

    wenn die allgemein geltenden vergaberechtlichen Vorgaben bei Bau- und anderen Leistungen nicht eingehalten wurden.

(8) Übersteigen die auf Grund einer Bewilligung ausgezahlten Fördermittel, insbesondere die Abschlagszahlungen für Investitionen, den endgültigen förderungsfähigen Betrag, so ist der Mehrbetrag zu erstatten. Dies gilt nicht für Pauschalmittel.

(9) Für die Erstattung von Fördermitteln in sonstigen Fällen gelten die allgemeinen Vorschriften. § 24 Abs. 1 bleibt unberührt. Ein Erstattungsanspruch nach den Absätzen 2 bis 4 entfällt, soweit der Ausgleichsanspruch für Eigenmittel nach § 20 Abs. 3 um den Restnutzungswert geförderter Anlagegüter vermindert wird.

(10) Das Regierungspräsidium soll vom Krankenhausträger verlangen, dass er für einen möglichen Rückforderungsanspruch vor Auszahlung oder Übertragung der Fördermittel in geeigneter Weise, in der Regel durch Bestellung von Grundpfandrechten, Sicherheit leistet. Soweit eine Kommune oder das Land Träger des Krankenhauses ist, besteht kein Sicherungsbedürfnis.