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§ 23 LGG
Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

Abschnitt V – Berichtspflicht, Übergangsvorschriften, Schlussvorschriften

Titel: Gesetz zur Gleichstellung von Frauen und Männern für das Land Nordrhein-Westfalen (Landesgleichstellungsgesetz - LGG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LGG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 23 LGG – Verwaltungsvorschriften

Verwaltungsvorschriften zu diesem Gesetz erlässt das für die Gleichstellung zuständige Ministerium. Die übrigen Ministerien können im Einvernehmen mit dem für die Gleichstellung zuständigen Ministerium ergänzende Regelungen für ihren Zuständigkeitsbereich erlassen. Soweit die Verwaltungsvorschriften sich auch auf die Gemeinden und Gemeindeverbände oder deren verselbstständigte Aufgabenbereiche in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form erstrecken, bedarf es insoweit des Einvernehmens mit dem für Kommunales zuständigen Ministerium.