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§ 23 LDG
Landesdisziplinargesetz (LDG)
Landesrecht Baden-Württemberg

Teil 3 – Verfahren → 3. Abschnitt – Vorläufige Maßnahmen

Titel: Landesdisziplinargesetz (LDG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: LDG
Gliederungs-Nr.: 2031
Normtyp: Gesetz

§ 23 LDG – Form, Rechtswirkungen

(1) Verfügungen über vorläufige Maßnahmen sind mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen und dem Beamten oder Ruhestandsbeamten zuzustellen. Vorläufige, nicht amtsgemäße Verwendung und vorläufige Dienstenthebung werden mit der Zustellung, die Einbehaltung von Bezügen oder Ruhegehalt mit Ablauf des Monats der Zustellung wirksam.

(2) Für die vorläufige Dienstenthebung und die Einbehaltung von Bezügen gilt § 31 Abs. 1 Satz 4 und 6, für die Einbehaltung von Ruhegehalt § 33 Abs. 1 Satz 4 entsprechend.

(3) Amtsbezogene Aufwandsentschädigungen entfallen, solange der Beamte des Dienstes enthoben ist.

(4) Wird der Beamte vorläufig des Dienstes enthoben, während er schuldhaft dem Dienst fernbleibt, dauert der nach § 11 Abs. 1 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg begründete Verlust der Bezüge fort. Er endet in dem Zeitpunkt, in dem der Beamte seinen Dienst aufgenommen hätte, wenn er hieran nicht durch die vorläufige Dienstenthebung gehindert worden wäre. Der Zeitpunkt ist von der Disziplinarbehörde festzustellen und dem Beamten mitzuteilen.

(5) Die Anfechtungsklage hat keine aufschiebende Wirkung.

(6) Die Disziplinarbehörde kann vorläufige Maßnahmen jederzeit ganz oder teilweise auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufheben. Vorläufige Maßnahmen enden spätestens mit dem unanfechtbaren Abschluss des Disziplinarverfahrens.