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§ 23 LBesG
Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Teil 3 – Obergrenzen für Beförderungsämter im kommunalen Bereich

Titel: Landesbesoldungsgesetz (LBesG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: LBesG
Gliederungs-Nr.: 2032-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 LBesG – Obergrenzen und höchstzulässige Ämter (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. Juli 2013 durch Artikel 34 Absatz 2 Nummer 1 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157). Zur weiteren Anwedung s. Artikel 1 § 69 des Gesetzes vom 18. Juni 2013 (GVBl. S. 157).

(1) Abweichend von § 26 Abs. 1 Satz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes dürfen die kommunalen Gebietskörperschaften Beförderungsämter nach sachgerechter Bewertung ausweisen; hierbei dürfen die Festsetzungen nach den Absätzen 2 und 3 nicht überschritten werden.

(2) Ämter des höheren Dienstes sind zugelassen:

1.in Gemeinden und Verbandsgemeinden
 a)ab 15.001 bis zu 30.000 Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 14,
   - in großen kreisangehörigen Städten bis Besoldungsgruppe A 15 -,
 b)ab 30.001 bis zu 40.000 Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 15,
 c)ab 40.001 Einwohnern bis Besoldungsgruppe A 16,
2.in Landkreisen und im Bezirksverband Pfalz bis Besoldungsgruppe A 16.

(3) Nach Maßgabe der Absätze 1 und 2 dürfen ausgewiesen werden:

1.Stellen der Besoldungsgruppe A 15
 a)in Gemeinden und Verbandsgemeindenbis zu drei Stellen oder bis zu 40 v. H. der Stellen des höheren Dienstes,
 b)in Landkreisen bis zu sechs Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich bis zu drei Stellen,
 c)im Bezirksverband Pfalz eine Stelle,
2.Stellen der Besoldungsgruppe A 16
 a)in Gemeinden und Verbandsgemeinden bis zu zwei Stellen oder bis zu 30 v. H. der Stellen des höheren Dienstes,
 b)in Landkreisen 
  aa)bis zu 150.000 Einwohnern eine Stelle sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle bei Erstreckung der Zuständigkeit der Kreisverwaltung als untere Gesundheitsbehörde auf das Gebiet mindestens einer kreisfreien Stadt und einer Einwohnerzahl über 150.000 im Zuständigkeitsbereich,
  bb)ab 150.001 Einwohnern bis zu zwei Stellen sowie für den ärztlichen Dienst zusätzlich eine Stelle,
 c)im Bezirksverband Pfalz eine Stelle.

(4) Bei der Anwendung der Absätze 1 bis 3 bleiben Stellen für Beamte außer Betracht, die ausschließlich in Eigenbetrieben und in Betrieben tätig sind, die nach der Eigenbetriebs- und Anstaltsverordnung verwaltet werden.

(5) Abweichend von den Obergrenzen in Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 9 und in Fußnote 5 zur Besoldungsgruppe A 13 der Landesbesoldungsordnung A können unter den übrigen Voraussetzungen eine Stelle der Besoldungsgruppe A 9 und eine Stelle der Besoldungsgruppe A 13 mit der Amtszulage nach der entsprechenden Fußnote ausgestattet werden.