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§ 23 LBesG LSA
Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Landesrecht Sachsen-Anhalt

Kapitel 2 – Grundgehalt, Leistungsbezüge an Hochschulen → Abschnitt 2 – Vorschriften für Beamtinnen und Beamte in den Besoldungsordnungen A und B

Titel: Besoldungsgesetz des Landes Sachsen-Anhalt (Landesbesoldungsgesetz - LBesG LSA)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: LBesG LSA
Gliederungs-Nr.: 2032.23
Normtyp: Gesetz

§ 23 LBesG LSA – Bemessung des Grundgehalts

(1) Das Grundgehalt in der Besoldungsordnung A wird nach Stufen bemessen. Dabei erfolgt der Aufstieg in eine nächsthöhere Stufe nach bestimmten Dienstzeiten, in denen eine anforderungsgerechte Leistung erbracht wurde (Erfahrungszeiten).

(2) Mit der erstmaligen Ernennung mit Anspruch auf Dienstbezüge im Anwendungsbereich dieses Gesetzes wird ein Grundgehalt der Stufe 1 festgesetzt, soweit nicht Erfahrungszeiten anerkannt werden. Die Stufe wird mit Wirkung vom Ersten des Monats festgesetzt, in dem die Ernennung wirksam wird. Die Stufenfestsetzung ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Die Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend bei Versetzung unter Wechsel des Dienstherrn in den Geltungsbereich dieses Gesetzes sowie bei einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A. Bei einem Wechsel des Dienstherrn innerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes, der nicht mit einem Wechsel aus einem Amt der Besoldungsordnung B, C oder W in eines der Besoldungsordnung A verbunden ist, setzt die Beamtin oder der Beamte die bisher erreichte Stufe beim neuen Dienstherrn fort.

(3) Das Grundgehalt steigt nach Erfahrungszeiten von zwei Jahren in der Stufe 1, von jeweils drei Jahren in den Stufen 2 bis 4 und von jeweils vier Jahren in den Stufen 5 bis 7. Zeiten ohne Anspruch auf Besoldung verzögern den Aufstieg um diese Zeiten, soweit in § 24 Abs. 3 nicht etwas anderes bestimmt ist. Die Zeiten sind auf volle Monate abzurunden. Liegen berücksichtigungsfähige Erfahrungszeiten vor, die bei der Stufenfestsetzung nach Absatz 2 aber nicht mehr zum Erreichen der nächsten Stufe führten, so verkürzt sich die Dauer der Erfahrungsstufe nach Satz 1, in die die Beamtin oder der Beamte eingestuft wurde, um die Anzahl der vollen, nicht berücksichtigten Monate.

(4) Bei dauerhaft herausragenden Leistungen kann für den Zeitraum bis zum Erreichen der nächsten Stufe das Grundgehalt aus der nächsthöheren Stufe gezahlt werden (Leistungsstufe). Die Bewilligung erfolgt auf der Grundlage einer aktuellen Leistungseinschätzung, die den Zeitraum der letzten zwölf Monate umfasst und welche die dauerhaft herausragenden Leistungen dokumentiert. Die Leistungsstufe darf nicht innerhalb eines Jahres nach der letzten Verleihung eines Amtes mit höherem Endgrundgehalt gewährt werden.

(5) Wird festgestellt, dass die Leistung der Beamtin oder des Beamten den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entspricht, verbleibt sie oder er in ihrer oder seiner bisherigen Stufe des Grundgehalts. Die Feststellung nach Satz 1 erfolgt auf der Grundlage einer Leistungseinschätzung. Ist die Leistungseinschätzung älter als zwölf Monate, ist ergänzend eine aktuelle Leistungseinschätzung einzuholen. Für die Feststellung nach Satz 1 können nur Leistungen berücksichtigt werden, auf die mindestens drei Monate vor der Feststellung hingewiesen wurde.

(6) Wird nach Ablauf eines Jahres auf der Grundlage einer weiteren Leistungseinschätzung festgestellt, dass die Leistungen wieder den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen entsprechen, erfolgt der Aufstieg in die nächsthöhere Stufe am ersten Tag des Monats, in dem diese Feststellung getroffen wird. Wird im Rahmen der Leistungseinschätzung nach Satz 1 festgestellt, dass die Leistungen den mit dem Amt verbundenen Anforderungen im Wesentlichen nicht entsprechen, so hat eine weitere Leistungseinschätzung nach zwölf Monaten zu erfolgen.

(7) Die Entscheidung nach den Absätzen 4 bis 6 trifft die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle. Sie ist der Beamtin oder dem Beamten schriftlich mitzuteilen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung.

(8) Im Beamtenverhältnis auf Probe erfolgt das Aufsteigen in den Stufen entsprechend den in Absatz 3 genannten Zeiträumen; die Absätze 4 bis 7 finden keine Anwendung.

(9) Die Beamtin oder der Beamte verbleibt in der bisherigen Stufe, solange sie oder er vorläufig des Dienstes enthoben ist. Führt ein Disziplinarverfahren zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so erlischt der Anspruch auf Nachzahlung der einbehaltenen Dienstbezüge auch für den Zeitraum des Verbleibs in der Stufe. Führt ein Disziplinarverfahren nicht zur Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder zur Aberkennung des Ruhegehalts oder endet das Beamtenverhältnis nicht durch Entlassung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder infolge strafgerichtlicher Verurteilung, so regelt sich das Aufsteigen im Zeitraum der vorläufigen Dienstenthebung nach Absatz 3.