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§ 23 LBG M-V
Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt 3 – Laufbahnen

Titel: Beamtengesetz für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Landesbeamtengesetz - LBG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: LBG M-V
Gliederungs-Nr.: 2030-11
Normtyp: Gesetz

§ 23 LBG M-V – Benachteiligungsverbot, Nachteilsausgleich

(1) Schwangerschaft, Mutterschutz und Elternzeit dürfen sich bei der Einstellung und der beruflichen Entwicklung nicht nachteilig auswirken. Gleiches gilt für die Betreuung von Kindern oder die Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen Angehörigen sowie für Teilzeit, Telearbeit und familienbedingte Beurlaubung, soweit nicht zwingende sachliche Gründe, die sich aus dem jeweiligen Amt ergeben, vorliegen. Für Beförderungen gilt Absatz 2.

(2) Zum Ausgleich beruflicher Verzögerungen infolge

  1. 1.

    der Geburt oder der tatsächlichen Betreuung oder Pflege eines Kindes unter 18 Jahren oder

  2. 2.

    der tatsächlichen Pflege eines nach ärztlichem Gutachten pflegebedürftigen sonstigen Angehörigen

kann der Beamte ohne Mitwirkung des Landesbeamtenausschusses abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 während der Probezeit und abweichend von § 20 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 vor Ablauf der Beförderungssperrfrist befördert werden. Das Ableisten der vorgeschriebenen Probezeit bleibt unberührt.

(3) Absatz 2 ist in den Fällen des Nachteilsausgleichs für ehemalige Soldaten nach dem Arbeitsplatzschutzgesetz und dem Soldatenversorgungsgesetz sowie für ehemalige Zivildienstleistende nach dem Zivildienstgesetz und Entwicklungshelfer nach dem Entwicklungshelfergesetz entsprechend anzuwenden.

(4) Die für Beschäftigte geltenden Rechtsvorschriften über das arbeitsrechtliche Benachteiligungsverbot aus genetischen Gründen nach § 21 des Gendiagnostikgesetzes sind entsprechend anzuwenden.