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§ 23 KitaFöG
Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Landesrecht Berlin

Teil VII – Finanzierung der Tageseinrichtungen, Kostenbeteiligung

Titel: Gesetz zur Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege (Kindertagesförderungsgesetz - KitaFöG)
Normgeber: Berlin
Amtliche Abkürzung: KitaFöG
Gliederungs-Nr.: 2162-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 KitaFöG – Finanzierung der Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe

(1) Die Finanzierung von Tageseinrichtungen der Träger der freien Jugendhilfe soll auf Grundlage einer landesweiten Leistungsvereinbarung zwischen dem Land Berlin, vertreten durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung, und den Trägern der freien Jugendhilfe erfolgen. Hierbei werden unter Beachtung des § 22 Absatz 4 die Betriebskosten durch eine Kostenerstattung des Landes Berlin, angemessene Eigenleistungen des Trägers und eine Kostenbeteiligung der Eltern gedeckt. Die Finanzierung erfolgt durch das zuständige Jugendamt für das jeweilige Kind bezogen auf Art und Dauer des in Anspruch genommenen Platzes gemäß dem nach § 7 Abs. 9 geregelten Verfahren. Für die Finanzierung erhalten die Jugendämter im Rahmen der bezirklichen Globalsummen eine Mittelausstattung, welche auch die Finanzierung der Tagespflegeplätze einbezieht. Die Finanzierung von besonderen Gruppen im Sinne von § 6 Absatz 3 kann auch durch die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung sichergestellt werden; die Zuständigkeit für die Feststellung oder Geltendmachung von Kostenbeiträgen nach § 3 des Tagesbetreuungskostenbeteiligungsgesetzes in der Fassung vom 28. August 2001 (GVBl. S. 494, 576), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GVBl. S. 848) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt.

(2) Als Eigenleistung des Trägers gelten auch die Elternmitarbeit und die ehrenamtliche Tätigkeit sowie die Bereitstellung von Räumen.

(3) Die Kostenerstattung durch das Land Berlin setzt insbesondere voraus, dass

  1. 1.

    der Träger die Voraussetzungen einer Anerkennung nach § 75 des Achten Buches Sozialgesetzbuch erfüllt,

  2. 2.

    der Träger der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 beigetreten ist,

  3. 3.

    im Zusammenhang mit der Förderung beim Träger für die Eltern nur insoweit über die Kostenbeteiligung hinausgehende regelmäßig wiederkehrende finanzielle Verpflichtungen (Zuzahlungen) bestehen, als diese

    1. a)

      nicht die bereits vom Land Berlin finanzierten Leistungen betreffen,

    2. b)

      unter Berücksichtigung ihrer Höhe angemessen sind sowie

    3. c)

      sich auf Grund besonderer, von den Eltern gewünschter Leistungen des Trägers ergeben, wobei diese Verpflichtungen von den Eltern ohne Beendigung der Förderung jederzeit einseitig aufgehoben werden können.

    Für den Bereich der Eltern-Initiativ-Kindertagesstätten können im Rahmen der Regelungen nach Absatz 8 abweichende Regelungen getroffen werden.

  4. 4.

    der Träger der Qualitätsentwicklungsvereinbarung nach § 13 beigetreten ist, die daraus folgenden Verpflichtungen einhält und auf Anforderung des Landes Berlin diesem gegenüber eine unabhängige Evaluation gewährleistet,

  5. 5.

    die Leistung dem Bescheid über den Förderungsbedarf entspricht,

  6. 6.

    eine Inanspruchnahme auf Grund eines Betreuungsvertrags erfolgt, der den Vorgaben in § 16 entspricht,

  7. 7.

    alle in der Tageseinrichtung geförderten Kinder unter Berücksichtigung ihrer individuellen Fähigkeiten an den im Zusammenhang mit der Förderung angebotenen Leistungen teilhaben können.

(4) In die Leistungsvereinbarung ist die grundsätzliche Verpflichtung des Trägers aufzunehmen, jeden Leistungsberechtigten im Rahmen seines Leistungsangebots, seiner Konzeption und seiner angebotenen Platzzahl aufzunehmen und zu fördern. In der Leistungsvereinbarung sind ferner Regelungen für den Fall von Pflichtverletzungen des Trägers zu treffen. Diese haben für den Regelfall vorzusehen, dass vor einer Kündigung der Leistungsvereinbarung gegenüber dem betreffenden Träger mildere Mittel zur Anwendung kommen, um den Träger zu pflichtgemäßem Verhalten anzuhalten, insbesondere ein Aussetzen der laufenden Finanzierung des Trägers. Hierfür können in der Leistungsvereinbarung Regelungen für ein Schiedsstellenverfahren vorgesehen werden.

(5) Der Träger teilt der zuständigen Stelle des Landes Berlin unverzüglich Beginn, Umfang, Änderungen des Umfangs und Ende der Inanspruchnahme eines Platzes mit.

(6) Die Kosten der Träger dürfen die Kosten nicht übersteigen, die dem Land Berlin bei vergleichbaren Leistungen in eigenen Einrichtungen im Sinne des § 20 entstehen.

(7) Der Träger einer Kindertageseinrichtung hat der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung spätestens einen Monat vor Umsetzung die beabsichtigte Zuzahlungsregelung (insbesondere Inhalt des Angebots und Höhe der Kosten für die Eltern) anzuzeigen. Satz 1 gilt für Veränderungen bei bestehenden Verträgen entsprechend. Der Träger erstellt den Eltern jährlich eine nachvollziehbare Aufstellung zum Nachweis über die Verwendung der zusätzlichen freiwilligen Zahlungen.

(8) Es sind weitere Regelungen betreffend Zuzahlungen, insbesondere zu den Voraussetzungen und Bedingungen, zur Höhe, zum Verfahren der Anzeigepflicht, zu den Folgen bei im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 unzulässigen Zuzahlungen sowie Verstößen gegen die Anzeigepflicht zu treffen. Unzulässig sind insbesondere Zahlungen für Aufnahmegebühren, Kautionen, Reservierungsgebühren, Freihaltegelder, Erstausstattungsbeträge und vergleichbare Zahlungen. Absatz 4 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Die Regelungen nach Satz 1 können in einer Rechtsverordnung oder in der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 getroffen werden. Eine Regelung durch Rechtsverordnung setzt voraus, dass zuvor vertragliche Vereinbarungen in der Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 nicht zustande gekommen sind.

(9) Die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung kann nach Maßgabe des Absatzes 8 durch Rechtsverordnung

  1. 1.

    das Nähere insbesondere zu den Voraussetzungen und Bedingungen im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 zulässiger Zuzahlungen,

  2. 2.

    die Höhe zulässiger Zuzahlungen,

  3. 3.

    das Verfahren der Anzeigepflicht nach Absatz 7 Satz 1 und 2,

  4. 4.

    die Folgen bei im Sinne von Absatz 3 Nummer 3 unzulässigen Zuzahlungen und Verstößen gegen die Anzeigepflicht

regeln.

Die Fachverbände sowie als Interessenvertretung der Eltern der Landeselternausschuss Kindertagesstätten Berlin sind vor Erlass der Rechtsverordnung anzuhören. Von der Rechtsverordnung kann durch Leistungsvereinbarung nach Absatz 1 abgewichen werden.