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§ 23 KWG
Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Landesrecht Rheinland-Pfalz

Erster Teil – Wahlen zu den Gemeinderäten → Vierter Abschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Landesgesetz über die Wahlen zu den kommunalen Vertretungsorganen (Kommunalwahlgesetz - KWG)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: KWG
Gliederungs-Nr.: 2021-1
Normtyp: Gesetz

§ 23 KWG – Prüfung und Zulassung der Wahlvorschläge, Mängelbeseitigung

(1) Der Wahlleiter hat die eingereichten Wahlvorschläge unverzüglich durch die Gemeindeverwaltung auf ihre Gesetzmäßigkeit zu prüfen. Stellt er Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensperson und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist (§ 16 Abs. 1 Satz 5) können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein gültiger Wahlvorschlag liegt nicht vor, wenn

  1. 1.

    die Form oder Frist des § 16 Abs. 1 Satz 5 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 16 Abs. 2 Satz 1 erforderlichen gültigen Unterschriften mit dem Nachweis der Wahlberechtigung der Unterzeichner fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Bescheinigung des Landeswahlleiters über die Parteieigenschaft nach § 16 Abs. 4 oder die Bestätigung durch die für das Wahlgebiet zuständige Parteiorganisation nach § 16 Abs. 5 fehlt,

  4. 4.

    bei dem Wahl Vorschlag einer Partei oder Wählergruppe deren Name fehlt oder die Nachweise nach § 17 Abs. 4 Satz 2 oder § 18 Abs. 2 Satz 3 nicht erbracht sind.

Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung, so ist der Wahlvorschlag insoweit ungültig.

(3) Der Wahlausschuss entscheidet vom 47. bis spätestens zum Tage vor der Wahl über die Gültigkeit und Zulassung der Wahlvorschläge. Ein Wahlvorschlag ist zurückzuweisen, wenn er den Anforderungen nicht entspricht, die durch dieses Gesetz oder die Kommunalwahlordnung aufgestellt sind, es sei denn, dass in diesen Vorschriften etwas anderes bestimmt ist. Sind bei einem Wahlvorschlag die Anforderungen nur hinsichtlich einzelner Bewerber nicht erfüllt, so werden ihre Namen gestrichen. Die Entscheidung über die Zulassung der Wahlvorschläge ist in der Sitzung des Wahlausschusses bekannt zu geben.

(4) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (Absatz 3) ist jede Mängelbeseitigung ausgeschlossen.