Gesetze

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§ 23 KG
Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Bundesrecht

4. Abschnitt – Die Honorarkonsularbeamten

Titel: Gesetz über die Konsularbeamten, ihre Aufgaben und Befugnisse (Konsulargesetz)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KG
Gliederungs-Nr.: 27-5
Normtyp: Gesetz

§ 23 KG – Verabschiedung

Honorarkonsularbeamte können jederzeit verabschiedet werden. Sie sind zu verabschieden, wenn die Voraussetzungen für die Versetzung eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.